Rz. 1

Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadenversicherung und unterliegt den für die gesamte Schadenversicherung geltenden Bestimmungen des VVG.

 

Rz. 2

Es gibt keinen allgemeinen Rechtsschutz, erst recht keinen "Vollrechtsschutz", vielmehr wird der Versicherungsschutz speziell für einzelne Eigenschaften oder Tätigkeitsbereiche des Versicherungsnehmers gewährt oder aber für besondere Gefahren und Rechtsgebiete (§§ 21 bis 29 ARB 2008/2010). Die ARB 2010 unterscheiden sich von den ARB 2008 insbesondere durch den Anhang für die außergerichtliche Mediation und die Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit.

Die ARB 2012 gelten nur für Neuverträge und haben in der Praxis noch keine große Relevanz.

 

Rz. 3

Nicht versicherbar sind unter anderem die Kosten

für die Verteidigung wegen vorsätzlich begangener Straftaten,
für die aktive Nebenklage oder Privatklage,
für die Abwehr gesetzlicher Schadenersatzansprüche,
für die Vertretung in Familiensachen und Nachlasssachen (hier nur Beratungsrechtsschutz).
 

Praxistipp

Bei Zweifeln, ob Versicherungsschutz besteht, empfiehlt es sich, sofort bei Übernahme eines Mandats die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einzuholen oder vom Versicherungsnehmer einholen zu lassen; ansonsten genügt es, den Rechtsschutzversicherer erst dann zu informieren, wenn Kosten auslösende Maßnahmen ergriffen werden. Wird die Zusage nicht erteilt, ist es erforderlich, den Versicherungsschein und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Fassung der ARB anzufordern, um die Rechtmäßigkeit der Versagung des Versicherungsschutzes zu überprüfen.

 

Rz. 4

Aber auch eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers begründet noch keinen unmittelbaren Anspruch des Rechtsanwalts gegen den Versicherer.

Der Vergütungsanspruch richtet sich ausschließlich gegen den Mandanten, der Rechtsschutzversicherer übernimmt lediglich die Freistellung des Versicherungsnehmers von dessen Kostenschuld. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.

 

Hinweis

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, erhält im Zivilrechtsstreit, nicht aber im Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren.[1]

Wird nachträglich der Versicherungsschutz entzogen oder entzieht der Auftraggeber das Mandat dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, besteht kein Zahlungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer.

 

Praxistipp

In Zweifelsfällen – oder auch sonst – sollte der gemäß § 9 RVG fällige Gebührenvorschuss auch beim Rechtsschutzversicherer angefordert werden.

 

Hinweis

Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das Einreden und Einwendungen ausschließt, die dem Versicherer bei seiner Abgabe bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete.[2]

[1] BGH, IV ZR 188/08, r+s 2011, 68.
[2] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1371; OLG Köln, r+s 1997, 201; OLG Köln, r+s 2001, 248; OLG Köln, r+s 2005, 105; van Bühren/Plote, § 1 ARB Rn 18.

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