Rz. 102

Die Kosten eines privaten Sachverständigen, der außergerichtlich für den Versicherungsnehmer tätig wird, sind nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung. Es gibt nur zwei Ausnahmen, in denen der Versicherer die Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen übernimmt. Es handelt sich hierbei um Fälle der

Verteidigung im verkehrsrechtlichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren,
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern.

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