Rz. 25

Die Mitteilung dessen, was der Verkäufer vom Vorbesitzer oder von Dritten erfahren hat oder worüber er keine Kenntnis hat, wie z.B. die häufig anzutreffende Formulierung "kein Unfall laut Vorbesitzer" oder "kein Unfall soweit ihm bekannt" hat in der Regel für Privatverkäufe keine verbindliche Wirkung einer Beschaffenheitsvereinbarung.[54] Die Erklärung beschränkt sich auf die Mitteilung dessen, was der Verkäufer selbst vom Vorbesitzer bzgl. der Unfalleigenschaft erfahren hat (sog. Wissenserklärung).[55] Beim Händlerverkauf wird schon eher von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen.[56] Trägt der Verkäufer dagegen unter der Rubrik "Stand des Kilometerzählers" handschriftlich "laut Tacho" ein, kann darin eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts gesehen werden, dass die Gesamtfahrleistung dem Kilometerstand entspricht.[57]

 

Rz. 26

Ist eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich dem tatsächlichen Kilometerstand und der Unfallfreiheit nicht feststellbar, wird in der Regel dennoch ein Mangel zu bejahen sein und zwar i.S.d. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da die Abweichung von Laufleistung und Tacho und auch ein Unfallschaden als "unübliche Beschaffenheit" anzusehen sind, mit welcher der Käufer nicht zu rechnen braucht (vgl. § 12 Rdn 100 ff., § 12 Rdn 216 ff.).

 

Rz. 27

Für die Haftung des Verkäufers kommt es dann darauf an, ob er wirksam die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat (vgl. § 13 Rdn 24 ff.), was bei Beschaffenheitsvereinbarungen i.d.R. nicht möglich ist (§ 13 Rdn 52 f.).

 

Rz. 28

 

Praxistipp

Angaben wie "laut Vorbesitzer" oder "laut Tacho" bieten geringeren Schutz für den Käufer, da in der Regel bei Abweichungen keine Schadensersatzansprüche bestehen. Falls der Käufer ein Kfz mit einer bestimmten Laufleistung oder unfallfrei erwerben will, muss sich der Käufer beides ohne Einschränkungen ausdrücklich zusichern lassen.

[54] LG Zweibrücken MDR 1999, 159 f.; AG Homburg zfs 2004, 411.
[55] BGH NJW 2016, 3015; BGH DAR 2013, 327; BGH DAR 2011, 520; BGH NJW 2008, 1517 = DAR 2008, 338; LG Saarbrücken zfs 2004, 562 ff; Dauner-Lieb/Langen/Eggert, Anhang IV zu §§ 433–480, Rn 224 f.
[57] OLG Naumburg NZV 1998, 73.

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