Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich,
die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 15.728,79 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
2.988,47 EUR |
die zu erstattenden Auslagen auf 2.359,32 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
448,27 EUR |
sowie die zu erstattenden Auslagen für Zustellungen auf 115,50 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
21,95 EUR |
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen inkl. Umsatzsteuer |
21.662,30 EUR |
festzusetzen.
Vorbehaltlich der Festsetzung darf um Zustimmung zur Entnahme der Vergütung aus der vorhandenen Masse gebeten werden.
Begründung:
Nach § 1 Abs. 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
1. Maßgebliche Insolvenzmasse
Nach der mit diesem Antrag vorgelegten Schlussrechnung per 7.5.2024 beträgt der Wert der während des Insolvenzverfahrens verwalteten Insolvenzmasse nach der Summe der vereinnahmten Erlöse. |
41.649,18 EUR |
An dem Verfahren haben acht Gläubiger teilgenommen. |
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2. Regelvergütung gemäß § 2 InsVV
Aus der zuvor dargelegten maßgeblichen Masse errechnet sich nach § 2 InsVV unter Berücksichtigung der Zahl der anmeldenden Gläubiger eine Regelvergütung in Höhe von |
15.728,79 EUR |
Es ergibt sich damit die zur Festsetzung beantragte Nettovergütung in Höhe von |
15.728,79 EUR |
3. Zuschläge und Abschläge und Verträge nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV
3.1 Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV
Besondere Umstände, die einen Vergütungszuschlag im Sinne der o.g. Bestimmung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.2 Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV
Besondere Umstände, die einen Vergütungsabschlag im Sinne der o.g. Bestimmung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
4. Auslagenerstattung
Die beantragte Auslagenpauschale ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Es errechnet sich unter Berücksichtigung der oben bezifferten Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei einer Verfahrensdauer von insgesamt neun Monaten bis zur Erstellung des vorliegenden Schlussberichts eine Auslagenpauschale in Höhe von |
2.359,32 EUR |
Dem Insolvenzverwalter wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Vornahme notwendiger Zustellungen übertragen.
Für die Übertragung der Zustellungen i.S.d. § 8 Abs. 3 InsO gilt Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend (Pauschale i.H.v. 3,50 EUR), § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV
Es waren/sind folgende Zustellungen an die Gläubiger vorzunehmen:
Zustellungen |
Anzahl |
Eröffnungsbeschluss |
27 |
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Ladung Gläubigerversammlung |
5 |
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Besonderer Prüfungstermin |
3 |
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Schlusstermin |
8 |
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Zwischensumme |
43 |
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abzüglich der ersten zehn Zustellungen |
– 10 |
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Summe |
33 |
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Es ergeben sich daraus die zur Festsetzung beantragten Auslagen für Zustellungen in Höhe von 115,50 EUR.
5. Umsatzsteuer
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters unterliegen nach § 7 InsVV der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %, so dass sie um einen Betrag in Höhe von
2.988,47 EUR |
(Vergütung) |
448,27 EUR |
(Auslagen) |
21,95 EUR |
(Zustellungsauslagen) |
zu erhöhen sind, da der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen abzuführen hat.
Die dargelegten Berechnungen ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Berechnungsblatt.
Mit freundlichen Grüßen
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Insolvenzverwalter