Rz. 34
Das Gericht hat sodann den Vergütungsantrag zu prüfen und zu würdigen. Sofern eine unangemessen hohe Vergütung beantragt wird, wird das Gericht diese zu kürzen haben. Festzusetzen ist nur eine angemessene Vergütung. Problematisch kann die Prüfung der Vergütung dann sein, wenn neben der Regelvergütung Zuschläge geltend gemacht werden oder Delegationen erfolgt sind. Ein Mehraufwand kann sowohl bei der Regeltätigkeit des Insolvenzverwalters anfallen als auch dann, wenn Sonderaufgaben zu tätigen sind. Gerade bei Letzteren kommt eine komplexe zu betrachtende und zu würdigende Auseinandersetzung dann in Betracht, wenn diese Tätigkeiten nicht selbst wahrgenommen, sondern durch den Insolvenzverwalter delegiert wurden. Delegationen sind zulässig und viele Insolvenzverfahren kommen ohne solche gar nicht aus. Bei der Delegation ist aber noch danach zu unterscheiden, ob es sich um höchstpersönliche Aufgaben, Regelaufgaben oder Sonderaufgaben handelt. Je nachdem welche dieser Aufgaben delegiert wurde, kann dies zu unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Folgen für den Insolvenzverwalter führen.
a) Höchstpersönliche Aufgaben
Rz. 35
Höchstpersönliche Aufgaben sind nicht delegationsfähig. Erfolgen dennoch solche, wäre dies ein Fall der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts. Das Gesetz legt an gewissen Stellen ein besonderes Augenmerk auf die Selbstbearbeitung durch den Insolvenzverwalter.
b) Regelaufgaben
Rz. 36
Delegiert der Insolvenzverwalter Regelaufgaben, so ist ihm das auch nicht verwehrt. Der Verwalter ist nicht gezwungen, alles selbst zu tätigen. Allerdings muss eine solche Delegation finanzielle Folgen haben, denn für diese Regeltätigkeiten wird der Insolvenzverwalter im Grunde im Rahmen der Regelvergütung honoriert. Da diese Regelaufgaben jedoch von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters umfasst sind, führt eine solche Delegation dazu, dass die so verursachten Kosten von der Verwaltervergütung abzuziehen sind, nicht zulasten der Masse und damit letztlich der Gläubiger gehen dürfen. Nach Ansicht des BGH sind solche Beträge also voll abzuziehen, sodass – im schlimmsten Fall – sogar die Regelvergütung wegen der Degression der Verwaltervergütung aufgezehrt werden kann.
c) Sonderaufgaben
Rz. 37
Eine Delegation von Sonderaufgaben kann (muss aber nicht) ebenfalls zu einer Erleichterung der sonstigen Insolvenzverwaltervergütung führen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unabhängig davon können Sonderaufgaben delegiert oder auch im Rahmen eines Zuschlages gewürdigt werden. Grundsätzlich beachtenswert durch das Gericht ist die Kombination von Delegation und (zusätzlich) geltend gemachten Zuschlägen. Werden für fremdvergebene Tätigkeiten Zuschläge geltend gemacht, kann dies ernsthafte Konsequenzen für die Verwaltervergütung – eine Verwirkung – und strafrechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich – nicht immer – ist nach dem BGH nämlich davon auszugehen, dass bei Vergabe keine Zuschläge mehr für dieselbe Tätigkeit entstehen können.