Rz. 1

Nach Eingang des Verfahrenskostenvorschusses oder nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird i.d.R. mit der sog. scheidungseinleitenden Verfügung zunächst dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben, zu dem Scheidungsantrag Stellung zu nehmen. Daneben werden zahlreiche Hinweise erteilt, insbesondere zum Umfang des Anwaltszwangs.[1] Zudem werden vom Gericht Auflagen zum Versorgungausgleich gemacht und dazu die Ehezeit festgesetzt (dazu Rdn 27).

 

Rz. 2

Haben die Eheleute minderjährige Kinder, ergeht der Hinweis, dass nach § 17 Abs. 3 SGB VIII das zuständige Jugendamt von der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens unterrichtet wird.

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