Rz. 52

Die Vollmacht erlischt:

mit der Kündigung durch den Mandanten (siehe aber nachfolgend),
durch die Niederlegung des Mandats,
durch Erledigung des Rechtsstreits, wobei sie sich auch auf die Zwangsvollstreckung und die Kostenfestsetzung bezieht.

Durch den Tod des Mandanten endet die Vollmacht hingegen nicht (§ 86 ZPO).

Wird das Mandat gekündigt, endet die Bevollmächtigung erst mit der Bestellung eines neuen Anwaltes (§ 87 Abs. 1 ZPO), sofern das Verfahren vor einem Gericht mit Anwaltszwang geführt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen also sämtliche Zustellungen an den bisherigen Anwalt.

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