Rz. 1

Will der Erblasser innerhalb der Erbengemeinschaft eine gegenständliche Zuordnung von einzelnen Nachlassgegenständen vornehmen, so kann er dies durch Anordnung eines Vorausvermächtnisses, einer Teilungsanordnung oder eines Übernahmerechts. Je nach dem Willen des Erblassers ist die konkrete Zuwendungsart zu bezeichnen.

Will der Erblasser einem Miterben etwas vorab zukommen lassen, ohne dass dieser sich den Zuwendungswert auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, dann kann dies durch Bestimmung eines Vorausvermächtnisses erfolgen. Soll der Wert des Gegenstandes dagegen auf den Erbteil angerechnet werden, dann ist die Zuwendung als Teilungsanordnung zu bestimmen.

Soll der Bedachte das Recht bekommen, einen Gegenstand aus dem Nachlass gegen Wertausgleich zu übernehmen, dann kann ein so genanntes Übernahmerecht in Form eines Vermächtnisses oder einer Auflage vorliegen.[1]

Will der Erblasser nicht, dass die Erbengemeinschaft sich nach dem Erbfall unmittelbar auseinandersetzt, kann er hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände oder des gesamten Nachlasses ein Teilungsverbot nach § 2044 BGB verfügen.

[1] Benk, MittRhNotK 1979, 53.

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