Rz. 24
Bei der Konstruktion des Übernahmerechts als Vorausvermächtnis wird der betreffende Nachlassgegenstand unter der aufschiebenden Bedingung vermacht, dass der Vermächtnisnehmer sein Übernahmerecht ausübt. Ein Vorausvermächtnis wird also dann vorliegen, wenn ein entsprechender Begünstigungswille des Erblassers besteht, wobei der BGH den Vermögensvorteil bereits in der Wahlmöglichkeit sieht, den Übernahmegegenstand anzunehmen oder nicht.
Das Übernahmerecht unterscheidet sich von der reinen Teilungsanordnung dadurch, dass der Miterbe beim Übernahmerecht nicht verpflichtet ist, den zugewandten Gegenstand zu übernehmen, sondern frei über eine eventuelle Übernahme entscheiden kann. Der Unterschied zum Vermächtnis an sich liegt darin, dass der Übernahmeberechtigte, was aber nicht zwingend ist, in der Regel einen bestimmten Wertausgleich in den Nachlass zu leisten hat.
Rz. 25
Der Erblasser kann auch den Übernahmepreis bereits selbst festlegen. Allerdings tritt dann ein Problem auf, wenn sich die Differenz zwischen Verkehrswert und dem vom Erblasser bereits festgelegtem Übernahmepreis bis zum Eintritt des Erbfalles entscheidend geändert hat. Der BGH sieht eine Möglichkeit darin, dem über den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abzuhelfen.
Ordnet der Erblasser ein Übernahmerecht zu einem wesentlich günstigeren Preis als dem Verkehrswert an, dann sollte klargestellt werden, dass der über den gezahlten Preis hinausgehende Betrag zusätzlich als Vorausvermächtnis zugewandt wird.
Rz. 26
Grundsätzlich sollte bei der Anordnung eines Übernahmerechtes auch der Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu welchem das Recht ausgeübt werden kann (auflösend bedingt). Andernfalls besteht die Gefahr, dass auch nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Erfüllung des Vermächtnisses verlangt werden kann (Gleiches gilt auch bei Anordnung eines sonstigen Vorausvermächtnisses).
Rz. 27
Muster 12.7: Übernahmerecht mit Gegenleistung
Muster 12.7: Übernahmerecht mit Gegenleistung
Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze zu meinen alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens meine Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.
Mein Sohn _________________________, geb. am _________________________, erhält im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf seinen Erbteil, das Recht, das Hausanwesen _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Fl.Nr. _________________________, gegen Zahlung des durch den Gutachterausschuss der nach dem BauGB zuständigen Verwaltungsbehörde ermittelten Verkehrswertes, abzgl. eines Betrages von 20 %, vorab aus dem Nachlass zu übernehmen. Der Differenzbetrag in Höhe von 20 % steht meinem Sohn nur dann vermächtnisweise zu, wenn er von dem Übernahmerecht Gebrauch macht. Die Kosten der Begutachtung tragen die Erben. Das Gutachten kann entweder von den Erben oder von meinem Sohn in Auftrag gegeben werden. Das Recht zur Übernahme erlischt, wenn der Berechtigte zur Geltendmachung innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend § 2307 BGB aufgefordert wird und dem nicht nachkommt, grundsätzlich nach einem Jahr ab dem Eintritt des Erbfalls, wiederum spätestens jedoch mit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.