Rz. 16

Weiterhin besteht für den Erblasser die Möglichkeit, ein Vorausvermächtnis nur in Höhe der "Wertdifferenz" anzuordnen.[27] Dabei wird zwar eine gegenständliche Teilung des Nachlasses angeordnet (Teilungsanordnung), der Erblasser wünscht aber gerade keinen Wertausgleich bezüglich der sich hieraus ergebenden Wertdifferenz. Es bietet sich hier die Kombination beider Rechtsinstitute in der Weise an, dass die Anordnung bis zur Höhe des Wertes des Erbteils als Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB und bezüglich des überschießenden Teils als Vorausvermächtnis gilt.[28]

 

Rz. 17

Aufgrund der Tatsache, dass eine Anordnung nicht gleichzeitig Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis sein kann,[29] ist eine exakte Formulierung in der letztwilligen Verfügung notwendig. Hinsichtlich des Vorausvermächtnisses bietet sich dann eine, wie von Langenfeld vorgeschlagen, aufschiebende Fälligkeit des Vorausvermächtnisses bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung an.[30] Andernfalls kann der Vorausvermächtnisnehmer seine wertmäßige Begünstigung schon vor der Auseinandersetzung verlangen.

Praxisrelevant wird das Problem der überquotalen Teilungsanordnung, wenn der Erblasser nicht wünscht, dass einer der Miterben Ausgleichszahlungen aus seinem Privatvermögen vorzunehmen hat, andererseits er den Erben auch nicht insoweit bevorzugen will, dass er den Gegenstand ohne jegliche Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten soll. Dass die Vermischung beider Rechtsinstitute aber zu Abwicklungsschwierigkeiten führen kann, liegt auf der Hand.

 

Rz. 18

Muster 12.4: Vorausvermächtnis nur bezüglich der Wertdifferenz

 

Muster 12.4: Vorausvermächtnis nur bezüglich der Wertdifferenz

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, zu meinen Vollerben zu jeweils gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimme ich die Abkömmlinge meiner Kinder nach gesetzlicher Regel, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.

Für die Teilung des Nachlasses unter den beiden Miterben bestimme ich in Form einer Teilungsanordnung und bezüglich des über den Erbteil hinausgehenden Wertes als Vorausvermächtnis Folgendes:

Mein Sohn _________________________, geb. am _________________________, erhält im Wege der Teilungsanordnung das gesamte Wertpapierdepot Nr. _________________________ bei der _________________________ Bank in _________________________.

Meine Tochter _________________________, geb. am _________________________, erhält im Wege der Teilungsanordnung das Hausanwesen in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Fl.St. Nr. _________________________.

Falls einer der Abkömmlinge dadurch wertmäßig mehr erhält, als es seiner Erbquote entspricht, so ist dieser Überschuss als Vorausvermächtnis angeordnet, so dass ein Ausgleich insofern nicht stattfindet. Das Vorausvermächtnis wird unter der Bedingung der Annahme der Erbschaft angeordnet und fällt erst bei Auseinandersetzung des Nachlasses an.

[27] Zu der Frage, ob eine Anordnung sowohl Vorausvermächtnis als auch Teilungsanordnung sein kann, vgl. Staudinger/Otte, § 2150 Rn 9.
[28] MüKo/Rudy, § 2150 Rn 9; vgl. hierzu auch BGH NJW-RR 1990, 1220.
[29] Staudinger/Otte, § 2150 Rn 9; BGH FamRZ 1985, 62.
[30] Langenfeld, Rn 187.

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