Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 67
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Bereits die Formulierung zeigt, dass diese Angabe keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Teilzeitverlangens ist. Der Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG stellt, hat ein Wahlrecht, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG) beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 S. 1 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Der Arbeitnehmer hat es also schon bei der Antragstellung in der Hand, ob er die Frage der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit überhaupt aufwirft, und wenn ja, in welchem Umfang er insoweit eine Vertragsänderung (und damit eine Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers) anstrebt. Zwar ist häufig die Interessenlage auf eine bestimmte konkrete Verteilung gerichtet, zwingend ist dies aber nicht. § 8 TzBfG gibt zwar einen Anspruch auf die vertragliche Festlegung einer Verteilung der reduzierten Arbeitszeit, erzwingt eine solche jedoch nicht. Der Arbeitnehmer kann den Teilzeitanspruch auf den Umfang der Arbeitszeit beschränken. Grundlage und Maßstab für die vom Arbeitgeber bestimmte Lage der Arbeitszeit ist dann das arbeitgeberseitige Direktionsrecht (§ 106 S. 1 GewO). Der Arbeitgeber hat bei dessen Ausübung billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu wahren.
Rz. 68
An einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit – im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit – sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie im Hinblick auf die Verkürzung der Arbeitszeit. Die vom Arbeitnehmer gewünschte Lage der Arbeitszeit muss sich demgemäß in ein bestehendes betriebliches Organisationskonzept einfügen und darf dieses nicht wesentlich beeinträchtigen.
Rz. 69
Die Neuverteilung der Arbeitszeit i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG ist allerdings nur Annex zum Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 Abs. 1 TzBfG. Damit kann der Verteilungsanspruch nur gemeinsam mit dem Verringerungsanspruch geltend gemacht werden. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG kann nicht durch Arbeitnehmer geltend gemacht werden, die aus anderen Gründen ihre Arbeitszeit reduzieren wollen.
Rz. 70
Dass mit dem Begriff der Verteilung der Arbeitszeit nur die Verteilung über die Wochentage gemeint sein soll, nicht jedoch auch die Verteilung der täglichen Arbeitszeit, lässt sich aus dem Gesetz so nicht entnehmen. Auch die hierfür gegebene Begründung scheint nicht überzeugend. Der Arbeitnehmer soll deshalb die Verteilung der neuen Arbeitszeit nach Aufteilung auf die Wochentage und täglicher Verteilung angeben, wobei die Angabe "Vollzeit" oder "halbtags" durchaus ausreicht. Entscheidend ist aber weniger, dass er dies soll, sondern vielmehr, ob er dies darf. Konsequenzen hat diese Frage nämlich hinsichtlich des Umfangs der Urteilswirkung: Gibt der Arbeitnehmer die tägliche Verteilung an und wird der Arbeitgeber entsprechend verurteilt, so wird diese Verteilung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Eine spätere Änderung in Ausübung des Direktionsrechts ist dadurch aber versperrt, da § 106 S. 1 GewO einen Vorrang des Arbeitsvertrages enthält.
Rz. 71
Die Angabe der Verteilung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung und auch keine Pflicht des Arbeitnehmers. Sie hat vielmehr den Charakter einer Obliegenheit. Gibt nämlich der Arbeitnehmer keine Verteilung an, so ist der Arbeitgeber in der Ausübung seines Direktionsrechts frei, die Arbeitszeit zu verteilen, § 106 S. 1 GewO.
Rz. 72
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine von ihm gewünschte Verteilung im Laufe des Verfahrens nachzuschieben, muss sie aber spätestens in die Erörterung mit dem Arbeitgeber einbringen. Hat der Arbeitnehmer also keinen Verteilungswunsch geäußert, kann er diesen im Rechtsstreit nicht "nachschieben". Ebenso ist er gehindert, einen einmal geäußerten Wunsch zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen. Hat der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann die neuerliche Geltendmachung nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG abgelaufen ist.
Rz. 73
Die Pflicht des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln, betrifft deshalb sowohl die Verkürzung als auch die Verteilung der Arbeitszeit. Das Gesetz sieht allerdings nicht vor, dass die Ablehnung der gewünschten Arbeitszeitverteilung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verhandlungsobliegenheit verstoßen hat. Eine derartig schwerwiegende Rechtsfolge hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müssen. Das ist in § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG nur für den Fall gesche...