Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 115
Eine weitere Fiktionswirkung sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Verteilung (Lage) der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt haben und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt hat. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hingegen über eine bestimmte Verteilung geeinigt, so bedarf es insoweit nicht mehr der Ausübung des (einseitigen) Direktionsrechts.
Rz. 116
Fingiert wird nach § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG wiederum eine Willenserklärung des Arbeitgebers, nämlich die rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung zur Ausübung des Gestaltungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB. Auch für die Ablehnung der Wünsche des Arbeitnehmers hinsichtlich der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers gilt die Monatsfrist (zu den weiteren Voraussetzungen der formgemäßen Ablehnung siehe Rdn 181 ff.).
Rz. 117
Voraussetzung des Eintritts der Fiktionswirkung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit ist es, dass der Arbeitnehmer diesbezüglich Wünsche geäußert hat. Hat der Arbeitnehmer sich zur gewünschten Verteilung nicht geäußert, was nach § 8 Abs. 2 TzBfG ("soll") keine Voraussetzung für ein formell ordnungsgemäßes Verringerungsersuchen ist, so liegen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Fiktion nicht vor. In der Konsequenz kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Verteilung kraft Direktionsrechts festlegen.
Rz. 118
Eine isolierte Fiktion der Verringerung der Arbeitszeit ohne Fiktion die Neuverteilung betreffend ist also möglich; die Neuverteilung bleibt dem Direktionsrecht vorbehalten. Eine isolierte Fiktion der Neuverteilung ist hingegen nicht möglich. Ein Anspruch auf Neuverteilung unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers besteht nur im Rahmen der Verringerung der Arbeitszeit. Der Anspruch auf Neuverteilung ist somit ein unselbstständiger Annex zum Anspruch auf Verringerung.
Rz. 119
Hinweis
Der den Arbeitnehmer beratende Rechtsanwalt sollte stets dazu raten, die Verteilungswünsche mit anzugeben, und zwar spätestens im Rahmen der ersten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Geschieht dies nicht, vergibt der Arbeitnehmer die Einflussmöglichkeit auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Nach einseitig vorgenommener Neuverteilung ist diese gem. § 106 GewO nur noch auf Ermessensfehler zu überprüfen, nicht hingegen an den strengeren Maßstab des § 8 Abs. 4 TzBfG gebunden.