Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 266
Die Verteilung der Arbeitszeit kann ausschließlich durch den Arbeitgeber geändert werden. Der Arbeitnehmer hat auf die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit keinen Einfluss, da diese dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und § 8 TzBfG keinen isolierten Anspruch auf Änderung der Verteilung gewährt.
Rz. 267
Gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG kann der Arbeitgeber die im Zuge des Verringerungsverfahrens festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG gilt ausschließlich für eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit, nicht dagegen für eine Änderung der Dauer der Arbeitszeit.
Rz. 268
Die Änderungsoption des § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG gilt ausschließlich für eine Änderung der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit, die auf Grundlage des Teilzeitbefristungsgesetzes umgesetzt wurde. Im Bereich anderer Gesetze oder zur Änderung der ursprünglich festgelegten Verteilung der Arbeitszeit gelten die allgemeinen Regeln, wonach der Arbeitgeber die Verteilung kraft Direktionsrechts unter den gegebenen Einschränkungen verändern kann.
Rz. 269
Für die Anwendung des § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG ist es nach dem eindeutigen Wortlaut unerheblich, ob die Verteilung der Arbeitszeit kraft Einvernehmens mit dem Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG erfolgt ist oder kraft Fiktion gem. § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG eingetreten ist.
Rz. 270
Wurde die Verteilung gerichtlich festgelegt, so ist dies jedenfalls eine Verteilung, die aus dem Verfahren nach § 8 TzBfG resultiert. Da die Interessenlage identisch ist und die gerichtliche Entscheidung nur zu einer Ersetzung der Ausübung des einseitigen Direktionsrechts geführt hat, nicht dagegen zu einer Vertragsänderung, ist § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG auch auf diesen Fall anwendbar.
Rz. 271
Rechtsdogmatisch ist die Änderung der Verteilung gem. § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG eine Ausübung des Direktionsrechts und damit eine einseitige Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Hieraus resultiert, dass der Arbeitgeber auch nach einer Änderung nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG die Möglichkeit hat, die Verteilung erneut zu ändern, nunmehr auf Grundlage des Direktionsrechts nach § 315 BGB. Denn bei der nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG geänderten Verteilung handelt es sich nicht um eine solche, die nach § 8 Abs. 5 S. 3 oder Abs. 3 S. 2 TzBfG festgelegt worden ist. Die Einschränkung des § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG ist also auf die dann erneute Veränderung der Lage der Arbeitszeit nicht mehr anwendbar.
a) Formelle Voraussetzungen
Rz. 272
Die Veränderung der Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG setzt eine Ankündigung des Arbeitgebers voraus. Diese Ankündigung ist an keine Form gebunden. Obwohl der Wortlaut diesbezüglich nicht eindeutig ist, ist zu verlangen, dass die Erklärung dem Arbeitnehmer zugeht.
Rz. 273
Die Erklärung muss den Arbeitnehmer innerhalb von einem Monat vor der durch den Arbeitgeber beabsichtigen neuen Verteilung erreichen. Auf die Berechnung dieser rücklaufenden Frist sind die oben (unter Rdn 25 ff.) dargestellten Grundsätze anwendbar.
Rz. 274
Eine nicht fristgemäße Ankündigung führt zu denselben Konsequenzen wie ein nicht fristgemäß geltend gemachtes Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers. Folgt man diesbezüglich der Rechtsprechung, die die Einhaltung der Ankündigungsfrist nicht für eine Wirksamkeitsvoraussetzung hält, so gilt die Ankündigung des Arbeitnehmers als für den nächsten rechtlich möglichen Zeitpunkt vorgenommen.
b) Materielle Voraussetzungen
Rz. 275
Materiell setzt die Wirksamkeit der Änderung der Verteilung voraus, dass das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt. Entgegen dem Maßstab für das betriebliche Interesse, wo jeder rationale nachvollziehbare Grund ausreicht, muss hier also ein erhebliches Überwiegen der Interessen gegeben sein. Dies setzt die Hürde für die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hoch. Ob diese erneute Einschränkung der Rechte des Arbeitgebers verfassungsgemäß ist, darf bezweifelt werden, ist jedoch noch nicht Gegenstand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur.
Rz. 276
Auf Seiten des Arbeitgebers sind alle betriebsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erwägungen zu berücksichtigten, die auch geeignet sind, betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG zu sein. Gegenüber der vorherigen Festlegung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG müssen die betrieblichen Gründe nachträglich eingetreten sein. Ist die Arbeitszeitverteilung kraft Fiktionswirkung nach § 8 Abs. ...