Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 79
Nach § 8 Abs. 5 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach § 8 Abs. 3 S. 2 TzBfG erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Rz. 80
§ 8 Abs. 1 TzBfG gibt dem Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. § 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht nur eine proportionale Verkürzung der Arbeitszeit an fünf Tagen von Montag bis Freitag verlangen. Er hat auch einen Anspruch darauf, in der Viertagewoche statt in der Fünftagewoche zu arbeiten. Wortlaut und Zusammenhang des § 8 Abs. 1 TzBfG geben keine Beschränkung auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitverteilungsmodell vor.
Rz. 81
Nach § 8 TzBfG kann gerade und nur die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z.B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit, nicht jedoch eine davon losgelöste Aufteilung z.B. in monatlichen Phasen voller Arbeitsleistung und Phasen gänzlicher Arbeitsbefreiung beansprucht werden, d.h. ist Wochenarbeitszeit vereinbart, muss die Reduzierung auf Wochen bezogen werden, bei anderen Arbeitszeitmodellen auf den entsprechenden Zeitraum. Nicht verlangt werden kann hingegen eine Veränderung des Arbeitszeitmodells, z.B. die Einführung von Blockarbeit. Der für die Gesetzesauslegung maßgebende Wortsinn ist eindeutig: Der Gesetzgeber knüpft den Arbeitszeitverringerungsanspruch an die im Arbeitsvertrag getroffene Arbeitszeitvereinbarung. Damit kommt es auf die jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeitform an, mag sie in der starren oder flexiblen Festlegung einer Wochen- oder Monatsarbeitszeit bestehen oder etwa in der Festlegung einer Höchstarbeitszeit. Das vereinbarte Arbeitszeitmodell ist Ausgangspunkt für die Verringerung der Arbeitszeit. Die Verringerung muss sich begriffsnotwendig innerhalb dieses Modells vollziehen, also bei einer vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit in der Reduzierung der wöchentlich oder monatlich zu leistenden Arbeitsstunden bestehen. "Verringerung" bedeutet einerseits eine Ermäßigung des bisherigen Arbeitszeitvolumens, andererseits nicht etwa eine "Null-Arbeitszeit": Das TzBfG ist kein Sonderurlaubs- oder Sabbatical-Gesetz. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, die Jahresarbeitszeit solchermaßen zu verringern, dass jeweils ein voller Monat arbeitsfrei ist. Kein Anspruch besteht weiterhin auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit. Eine Befristung der Vertragsänderung kann nur einvernehmlich erreicht werden.