Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 165
Nach den in § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG genannten Beispielen liegt ein betrieblicher Ablehnungsgrund vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht. Soweit es infolge der Verringerung der Arbeitszeit um die reine Kostenbelastung des Arbeitgebers geht, enthält § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG eine abschließende Aussage. Diese Kostenbelastung muss unverhältnismäßig hoch sein, um einen Ablehnungsgrund abzugeben. Damit lässt der Gesetzgeber auch rein wirtschaftliche Gesichtspunkte als Ablehnungsgrund zu. Die Unverhältnismäßigkeit ist zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Arbeitgeber nicht mehr tragfähig sind. Im Hinblick auf den beschäftigungspolitischen Zweck des TzBfG, zusätzliche (Teilzeit-)Arbeitsplätze zu schaffen, hat der Arbeitgeber die allgemein mit jeder Teilzeitarbeit einhergehenden Belastungen hinzunehmen. Hierzu zählen im Allgemeinen zusätzliche Kosten, die mit der Personalverwaltung zusammenhängen oder die durch die Einarbeitung einer Ersatzkraft anfallen. So stellen mögliche höhere Lohnnebenkosten durch die Beschäftigung zweier Teilzeitmitarbeiter anstelle eines Vollzeitmitarbeiters keine unverhältnismäßige Kostenbelastung dar. Wann Kosten unverhältnismäßig sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Rz. 166
Bei dem Begriff "unverhältnismäßige Kosten" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dem Tatsachengericht kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt oder ob die entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt sind.
Der Begriff "Kosten" spricht den finanziellen Aufwand an, der mit der Arbeitsplatzteilung verbunden ist. Diese müssen "unverhältnismäßig" sein. Ins Verhältnis zu setzen sind die Kosten, die üblicherweise mit dem eingerichteten Arbeitsplatz verbunden sind, mit denjenigen, die bei einer Arbeitsplatzteilung anfallen. Nach dem Schutzziel des Gesetzes sind u.a. die Kosten außer Ansatz zu lassen, die mit der Personalverwaltung zusammenhängen.
Rz. 167
Für Einarbeitungskosten gilt grundsätzlich nichts anderes. Die Einarbeitungszeit ist "Kostenfaktor", weil sie die Arbeitskraft des einarbeitenden Arbeitnehmers bindet und der Arbeitgeber für die von ihm von Anfang an gezahlte Vergütung erst nach Abschluss der Einarbeitung die "volle" Gegenleistung des Arbeitnehmers erhält (§ 611 Abs. 1 BGB). Sollen derartige "Einmalkosten" als "unverhältnismäßig" beurteilt werden, bedarf es hierzu jedoch eines konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers. Dieser kann nicht durch die fallunabhängige Erwägung ersetzt werden, die Einarbeitung einer Ersatzkraft in Teilzeit sei "unwirtschaftlicher" als die Einarbeitung einer Vollzeitkraft, schon weil sie sich wegen des geringeren Arbeitszeitvolumens über einen längeren Zeitraum erstrecke als die Einarbeitung einer Vollzeitkraft. Das wird ohnehin dadurch ausgeglichen, dass die Teilzeitkraft – auf denselben Zeitraum bezogen – einen geringeren Verdienst erzielt als die Vollzeitarbeitskraft. In absoluten Zahlen betrachtet ist der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers für die Einarbeitung der beiden Arbeitnehmer gleich hoch. Auch der gezogene Schluss "Je geringer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit der Ersatzkraft [...], umso höher [...] die Einarbeitungskosten" gilt nicht für die anfallenden absoluten Kosten, sondern allenfalls für das Verhältnis zwischen Einarbeitungskosten und Arbeitszeit.
Rz. 168
Unabhängig von den Einarbeitungskosten kann allein die laufende Fortbildung einer Ersatzkraft zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung für den Arbeitgeber führen.
Rz. 169
Abstrakt zu beantworten ist dagegen, welche kostentreibenden Faktoren in Betracht kommen, um den betrieblichen Grund der unverhältnismäßigen Kosten zu begründen. Uns scheint das Argument, dass all diejenigen Kosten auszunehmen sind, die vom Gesetzgeber "bewusst in Kauf genommen wurden", nicht tauglich. Wenn der Gesetzgeber eine Pflicht normiert, Teilzeitarbeit zu dulden und, weil die Arbeitsmenge nicht kleiner wird, die Arbeitsplätze entsprechend aufzufüllen, so sind letztlich alle Kosten, die hierdurch entstehen, solche, die der Gesetzgeber mittelbar in Kauf genommen hat. Mit dem betrieblichen Grund "unverhältnismäßige Kosten" müssen demnach alle Kosten umfasst sein, die aus der Geltendmachung des Anspruches (nicht dagegen: seiner Abwehr) resultieren.
Rz. 170
Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs unverhältnismäßig steht die Frage im Raum, im Verhältnis zu was die Kosten zu betrachten sind. Vorgeschlagen wird, die Kosten ins Verhältnis der durch Teilzeitarbeit zu erwartenden Produktivitätssteigerung zu setzen. Ob eine Produktivitätssteigerung durch Teilzeitarbeit eintritt, scheint hingegen nicht gesicherter Stand der Wissenschaft zu sein.
Rz. 171
Letztlich wird man n...