Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 189
Anders als in § 15 Abs. 7 S. 3 BEEG, ist die Klagemöglichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Da § 8 TzBfG jedoch dem Arbeitnehmer einen Anspruch i.S.v. § 194 BGB vermittelt, kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Anspruch auch einklagbar sein muss.
Rz. 190
Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, nach einer Ablehnung zu klagen. Klagt er nicht, so bleibt es mangels Zustimmung zu seinem Angebot auf Verringerung der Arbeitszeit bei den alten Arbeitsbedingungen. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Tatsache der Geltendmachung nicht gegen den Arbeitnehmer verwenden, z.B. diesen abmahnen, was sich bereits aus § 612a BGB ergibt.
Rz. 191
Der Arbeitnehmer hat nach einer Ablehnung kein Selbstvollzugsrecht hinsichtlich der Verringerung seiner Arbeitszeit. § 8 Abs. 1 TzBfG geht eindeutig davon aus, dass der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch geltend machen kann, nicht dagegen davon, dass sich die Dauer der Arbeitszeit bereits infolge der Geltendmachung ändert ("kann verlangen"). Erscheint ein Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglicher Verpflichtung zur Ableistung von 40 Wochenstunden ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch 20 Stunden in der Woche, weil er fehlerhaft annimmt, zwischenzeitlich eine Teilzeitvereinbarung geschlossen zu haben, und setzt er dieses Verhalten auch nach Hinweisen und Abmahnung des Arbeitgebers fort, so kann dies den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen.
Rz. 192
Bleibt der Arbeitnehmer in eigenständigem Vollzug seines Teilzeitverlangens der Arbeit fern, so handelt es sich hierbei um eine Arbeitsverweigerung, die eine Abmahnung sowie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG und bleibt sodann entsprechend der begehrten Reduzierung der Arbeit fern, kann dies als beharrliche Arbeitsverweigerung aufzufassen sein und den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 TzBfG nicht gegeben waren. Lehnt der Arbeitgeber die Verlängerung des Sonderurlaubs unter Hinweis auf die versäumte Antragsfrist ab und nimmt eine Arbeitnehmerin daraufhin eine eigenmächtige Verlängerung vor, stellt dies wegen der Verletzung der Hauptleistungspflicht eine schwere Vertragsverletzung dar, die geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB abzugeben.
Rz. 193
Hinweis
Es wird empfohlen, dass der Arbeitgeber in seinem Ablehnungsschreiben darauf hinweist, dass infolge der Ablehnung die gewünschte veränderte Arbeitszeit nicht vereinbart wurde und der Arbeitnehmer folglich verpflichtet ist, seinen Vertrag weiter zu erfüllen; ein Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten ist nicht geboten oder gar zwingend.
Rz. 194
Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wobei grundsätzlich sowohl der einstweilige Rechtsschutz als auch das gestreckte Verfahren in Betracht kommen.
Im unüblichen Fall, dass der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zustimmt, der Arbeitnehmer seinen Antrag allerdings zurückzieht, kann mittels einer Feststellungsklage das Bestehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses festgestellt werden.