Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 247
Hat der Arbeitgeber der Verringerung zugestimmt oder ist die Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden, so verringert sich ab dem gewünschten Datum, beziehungsweise ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils die Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Rz. 248
Der Arbeitgeber ist nun gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 3 NachwG verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nach § 3 S. 1 NachwG innerhalb von einem Monat nach der Änderung zu erfolgen, also innerhalb von einem Monat ab gewünschtem Beginn der Veränderung oder ab Rechtskraft des Urteils.
Rz. 249
Hinweis
Nach erfolgreicher Durchsetzung eines Teilzeitwunsches versuchen Arbeitgeber bisweilen, einen geänderten Vertrag vorzulegen, der unter Berufung auf die Notwendigkeit des Nachweises nach § 2 NachwG Aufweichungen der gerichtlich festgestellten Arbeitszeitveränderung oder -verteilung enthalten kann. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Arbeitnehmer sich dem Direktionsrecht auf erneute Veränderung der Verteilung unterwerfen soll, wenn betriebliche Gründe dies erfordern.
Entsprechende Verträge sollten sorgfältig darauf geprüft werden, dass sie nur die durch das Gericht oder durch den Vergleich neu gestaltete Rechtslage abbilden und nicht ihrerseits wieder ein Änderungsangebot beinhalten.
Rz. 250
Als weitere Konsequenz ergibt sich, dass das Arbeitsentgelt gem. der reduzierten Arbeitszeit anzupassen ist. Ob sich dies aus dem Grundsatz der Proportionalität von Arbeitszeit und Vergütung oder aus einer "Modifizierung des Arbeitsvertrages" ergibt, kann dahinstehen.
Rz. 251
Ergibt sich das Entgelt aus Tarifverträgen, so sinkt es entsprechend der vorherigen tariflichen Einstufung anteilig gem. dem Verhältnis der neuen Arbeitszeit zur alten Arbeitszeit. Im Übrigen ist das Arbeitsentgelt in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit gegenüber dem vorherigen Entgelt nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt zu kürzen.
1. Kürzung der Grundvergütung
Rz. 252
Unproblematisch ist die Grundvergütung anteilig zu kürzen. Gleichermaßen werden sonstige Gehaltsbestandteile gekürzt, sofern die Zuschläge die Arbeitsleistung vergüten. Werden die Zuschläge ungeachtet der konkreten Arbeitszeit gezahlt, wie z.B. pauschale Sonn- oder Feiertagszuschläge, so sind diese selbstverständlich nicht zu kürzen.
Rz. 253
Problematisch gestaltet sich die Kürzung bei Sachleistungen. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung) zur Verfügung gestellt wird. Es bedarf zunächst einer Auslegung der entsprechenden Zusage. Ergibt diese, dass die Sachleistung unabhängig von der konkreten Arbeitszeit gezahlt wird, so scheidet eine Änderung von vornherein aus. Ergibt die Auslegung hingegen eine Abhängigkeit von der Arbeitsleistung und deren Dauer, so kann der Arbeitgeber die Sachleistung infolge der Verringerung der Arbeitszeit kürzen, unabhängig davon, ob die konkrete Zusage einen Widerrufsvorbehalt vorsieht oder nicht. Er kann sich hierbei entweder auf den Widerrufsvorbehalt oder das Prinzip der Proportionalität von Arbeitsleistung und Entgelt oder auf den partiellen Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen.
Rz. 254
Fraglich ist jedoch, wie eine Kürzung konkret stattfinden kann, wenn die Sachleistung unteilbar ist, wie z.B. ein Dienstwagen. Steuerlich lässt sich ohne Weiteres der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers ermitteln, da dieser für den Arbeitnehmer als solcher zu versteuern ist. Klar ist, dass dieser geldwerte Vorteil anteilig der Verkürzung der Arbeitszeit zu kürzen ist. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer lediglich noch Anspruch auf eine gekürzte Sachleistung hat. Dieser Anspruch kann befriedigt werden, indem entweder der Gegenstand der Sachleistung entsprechend ausgetauscht wird (z.B. Austausch des Dienstwagens gegen ein anderes Modell) oder dadurch, dass der zu viel gezahlte geldwerte Vorteil vom sonstigen Entgeltanspruch abgezogen wird und diesen dadurch mindert.
2. Kürzung von Sonderleistungen
Rz. 255
Sonderleistungen mit Entgeltcharakter sind entsprechend der verkürzten Arbeitszeit zu kürzen.
Rz. 256
Sonderleistungen mit Betriebstreuecharakter sind grundsätzlich nicht zu kürzen. Errechnet sich die Sonderleistung aus einem gewissen Prozentsatz zum Grundgehalt, so ergibt sich jedoch eine faktische Kürzung. Diese faktische Kürzung ist rechtmäßig, da sie nicht an die Tatsache der Teilzeitarbeit anknüpft und daher nicht diskriminierend wirkt.
Rz. 257
Fraglich ist, ob die Vereinbarung von erfolgsorientierten Sonderleistungen von der Verkürzung der Arbeitszeit erfasst wird. Grundsätzlich ist beispielsweise eine Zielvereinbarung abstrakt vom Arbeitsvertrag zu betrachten. Eine Verkürzung der Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einer Verkürzung d...