Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
Rz. 195
Lehnt der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ab, so kann der Arbeitnehmer im gestreckten Verfahren den Teilzeitwunsch mit der Begründung einklagen, betriebliche Gründe für die Ablehnung lägen nicht vor. Das (gestreckte) Klageverfahren hat gegenüber dem einstweiligen Rechtsschutz (siehe Rdn 191 ff.) den Nachteil der hierfür benötigten Zeit. Erfahrungsgemäß dauert ein Klageverfahren erstinstanzlich regelmäßig ein halbes Jahr. Der Arbeitnehmer sollte also nach Ablehnung seines Wunsches unverzüglich Klage erheben, um den zwischen der Ablehnung und dem gewünschten Beginn der Verringerung liegenden Monat bereits zu nutzen. Andererseits sind die Anforderungen in einem einstweiligen Rechtsschutz hoch, weil es sich um eine Befriedigungsverfügung handelt. In den meisten Fällen stellt daher die Klage die einzige realistische Option dar.
Rz. 196
Hinweis
Häufig wird gleichwohl zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, um eine Ausgangsposition für Vergleichsverhandlungen zu finden. Der Arbeitnehmeranwalt sollte in diesem Fall seinem Mandanten klar die Kostenfolgen vor Augen halten. Gerade dann, wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbare, jedoch für den einstweiligen Rechtsschutz nicht ausreichende Gründe für die Verringerung hat, ist nämlich der sich aus der Verfahrensdauer ergebende zeitliche Druck auf den Arbeitnehmer ein offensichtlich dem Arbeitgeber zuarbeitendes Mittel. Schließt der Arbeitnehmer daher eine Beendigungslösung aus, macht ein nur aus taktischen Gründen eingeleitetes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz kaum Sinn: Auf eine vorläufige Verringerung der Arbeitszeit wird sich kein Arbeitgeber einlassen.
Rz. 197
Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Verringerungs- und Verteilungsverlangen i.S.v. § 8 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 S. 1 TzBfG, darf der Arbeitnehmer eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit erheben. Der Arbeitgeber kann dem Neuverteilungswunsch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Parteien im Arbeitsvertrag ein bestimmtes – hier variables – Modell der Arbeitszeitverteilung vereinbart haben. Der Arbeitnehmer ist nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt, sondern hat Anspruch auf Vertragsänderung.
1. Klageanträge
Rz. 198
Bei der durch den Arbeitnehmer zu erhebenden Klage handelt es sich um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mithin also um eine Leistungsklage.
Rz. 199
Der Klageantrag muss erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung fordert. Er muss weiterhin erkennen lassen, von welcher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf welche geforderte Arbeitszeit die Reduzierung gefordert wird.
Rz. 200
Maßgeblich ist nicht der Wortlaut eines Antrags, sondern der durch ihn verkörperte, einem objektiven Empfänger erkennbare Wille. Dementsprechend sind die dem Antrag beigegebene Begründung sowie das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen. Ergeben sich Widersprüche oder Unklarheiten, hat das Revisionsgericht den Parteiwillen durch Auslegung zu ermitteln.
Rz. 201
Es bedarf im Klageantrag keiner Angabe des ursprünglich gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung. Die fehlende Datumsangabe über den Zeitpunkt der künftigen Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag. Das Bestimmtheitserfordernis gebietet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag den Zeitpunkt benennt, zu dem die erstrebte Vertragsänderung wirksam wird. Der Klageantrag ist auch dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung lediglich ein bestimmter Rahmen festgelegt werden soll. Es verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis des Klageantrags, wenn er die Verteilung der verringerten Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlässt, der sie durch Ausübung seines Weisungsrechts festlegen soll. Ein Klageantrag, den Arbeitnehmer bei einer gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten auf 50 % verringerten Arbeitszeit nur außerhalb der im Antrag genannten Kalendermonate zu beschäftigen, ist hinreichend bestimmt, auch wenn die Angabe, auf welche Tage/Stunden die Arbeitszeit verteilt sein soll, fehlt. Die Willenserklärung des Arbeitgebers gilt erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils als erteilt, von diesem Zeitpunkt an ändert sich auch der Vertrag. Demgemäß kann der Arbeitgeber, muss jedoch nicht, im Klageantrag deutlich machen, dass er die Verringerung der Arbeitszeit nunmehr ab Rechtskraft fordert.
Rz. 202
Hat der Arbeitnehmer beispielsweise nur verlangt, seine bisherige vertragliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden zu verringern, so würde der Klageantrag lauten:
Rz. 203
Formulierungsbeispiel
"Der/die Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers/der Klägerin auf 19,25 Wochenstunden ab dem [Tag, Monat, Jahr] zu...