Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
A. Regelungsinhalt
Rz. 1
Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich auf die "Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit". § 8 TzBfG schweigt hinsichtlich des Schicksals der Gegenleistung. Da die Dauer der Arbeitszeit ein Hauptbestandteil des Arbeitsvertrages ist, lässt sich dieses nur durch Abschluss eines Änderungsvertrages erreichen. Ein solcher bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist damit auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Sinn und Zweck des mit § 8 TzBfG einhergehenden Anspruchs auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ist die Schaffung von Teilzeitstellen und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Rz. 2
Nach der eindeutigen Regelung des § 8 Abs. 1 TzBfG richtet sich der Anspruch ausschließlich auf die Verringerung der mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Es besteht kein Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit auf den bisherigen Arbeitsplatz. Wenn also ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die von ihm zu erbringenden Arbeitsstunden mit anderer Verteilung auf die Arbeitstage erbringen möchte, ist § 8 TzBfG hierfür keine Anspruchsgrundlage. Allerdings kann in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs bereits eine geringfügige Verkürzung zum Anlass für eine Neuverteilung genommen werden. So hat das ArbG Stuttgart keine Bedenken dagegen gehabt, eine Verkürzung der Arbeitszeitdauer um 1¼ Stunden zum Anlass für eine vollständige Neuverteilung zu nehmen.
Rz. 3
Der Anspruch nach § 8 TzBfG ist juristisch und politisch umstritten. Mit dem Anspruch greift der Gesetzgeber in den Kernbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Weiteres betroffenes Grundrecht ist die Vertragsfreiheit, die Art. 2 Abs. 1 GG schützt. Diese Bedenken sind bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geäußert worden. Die Gegenansicht sieht durch die Berücksichtigung der betrieblichen Belange sowie die Wichtigkeit des gesetzgeberischen Zieles die Belange des Arbeitgebers hinreichend geschützt und den Eingriff als gerechtfertigt. Dies gelte auch und gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Kontrahierungszwang.
Rz. 4
Die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt und sie nur als Vorwand zur Erreichung vertragsfremder Zwecke dient.
B. Voraussetzungen des Anspruchs
I. Inhalt des Anspruchs
Rz. 5
Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, mittels derer dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit zugestimmt wird. Das Verlangen muss so konkret sein, dass der Arbeitgeber es mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung. Das Änderungsangebot (§ 145 BGB) muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitverringerung zugehen (§ 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Das Verlangen des Arbeitnehmers zur Zustimmung zu einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit stellt keinen Antrag i.S.d. § 8 Abs. 1, 2, 4 TzBfG dar. Dieser Antrag ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass eine unbefristete Reduzierung gewollt ist. Die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG tritt daher auch ohne Reaktion des Arbeitgebers nicht ein. Zudem muss der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags feststehen. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet. Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verringerung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Angabe eines Arbeitszeitrahmens, z.B. "20 bis 25 Wochenstunden" ist unwirksam. Der Anspruch ist nicht an eine Mindestreduzierung der Arbeitszeit gebunden. Zulässig ist grundsätzlich auch eine Verringerung nur um beispielsweise eine Stunde. Eine andere Frage ist, ob die Berücksichtigung betrieblicher Belange nicht außerhalb eines realistischen Reduzierungskorridors mit Regelmäßigkeit zu einer berechtigten Ablehnung des Teilzeitverlangens führen muss (vgl. Rdn 145 ff.).
Rz. 6
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, gem. § 6 TzBfG auch solche in leitenden Positionen. Irrelevant ist, ob der den Anspruch geltend machende Arbeitnehmer vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist. Insoweit greift das Diskriminierung...