Rz. 41

Die Gebühren fallen gem. Nr. 3100, Vorb. 3 Abs. 3, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG an. Das gilt auch, wenn der Arrest gem. § 943 Abs. 1 ZPO beim OLG beantragt wird (Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 2 VV RVG i.V.m. § 119 Abs. 2 FamFG).[37]

 

Rz. 42

Zur Terminsgebühr: Im Arrestverfahren ist zunächst die mündliche Verhandlung nicht obligatorisch (§§ 922, 936 ZPO). Die mündliche Verhandlung ist erst nach Widerspruch vorgeschrieben (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO). Erst von diesem Zeitpunkt an kann Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG eingreifen (zum ähnlichen Problem bei der einstweiligen Anordnung vgl. oben § 12 Rdn 4).

[37] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Anh. II Rn 15.

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