Bernhard Schiffers, Dr. iur. Alexander Walter
Rz. 91
Kommt es nach Beendigung der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren nicht unmittelbar zu einem Hauptsacheprozess zwischen den identischen Parteien mit zumindest teilweise identischem Streitgegenstand, kann der Antragsgegner nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragen, dem Antragsteller eine Frist zur Klage zu setzen. Die Vorschrift des § 494a ZPO bietet allerdings keine Handhabe, wenn der Beweissicherungsantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird. Ebenfalls kein Raum für § 494a ZPO ist, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren zurückgenommen oder sonst einer Erledigung zugeführt wird. Seine Anwendung ist grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der Antragsteller keine Klage erhoben hat. Sofern der Antragsgegner im Beweisverfahren seinerseits einen (echten) Gegenantrag mit eigenem Gegenstand gestellt hat, kann der Antragsteller im Umfang dieses Gegenantrags ebenfalls nach § 494a ZPO vorgehen, wenn der Antragsgegner keine Hauptsacheklage erhebt.
Rz. 92
Bei mehreren Antragsgegnern kann jeder einen Antrag zur Fristsetzung stellen. Ob eine Kostenentscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO möglich ist, hängt davon ab, wer einen Antrag gestellt und gegen wen der Antragsteller Klage erhoben hat. Führt der Antragsteller ein selbstständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner und setzt das Gericht auf Antrag (nur) eines Antragsgegners dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung, sind ihm die Kosten dieses Antragsgegners aufzuerlegen, wenn er Klage allein gegen die übrigen Antragsgegner erhebt.
Rz. 93
Den Antrag kann auch der Streithelfer stellen, wenn die von ihm unterstützte Partei nicht widerspricht. Dies ist insbesondere bei einem Vergleichsabschluss mit Kostenregelung zwischen Antragsteller und Antragsgegner zu beachten. Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention aufseiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbstständigen Beweisverfahren aber nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat. Über die Kosten der Streithilfe ist dann im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
Rz. 94
Die vom Gericht zu bestimmende Frist zur Klage muss angemessen sein. Die Frist zur Klageerhebung im selbstständigen Beweisverfahren ist auch dann auf Antrag festzusetzen, wenn der Antragsgegner schon ein Mahnverfahren eingeleitet hat. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Antragsgegner gem. § 494a Abs. 2 ZPO durch Beschluss feststellen lassen, dass der Antragsteller die Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat. Kommt es zu einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO, hat der Antragsteller auch die Kosten des gegnerischen Streithelfers zu tragen.
Rz. 95
Hinweis
Klage i.S.d. § 494a ZPO kann nicht nur die vom Antragsteller zu erhebende Gewährleistungsklage sein, sondern auch die vom Antragsgegner inzwischen erhobene Werklohnklage oder eine Widerklage. Da auch in diesem Fall ein Rechtsstreit anhängig ist, kommt eine selbstständige Kostenentscheidung nach § 494a ZPO nicht mehr in Betracht.
Rz. 96
Es gibt besondere Fälle, in denen für einen Antrag nach § 494a ZPO kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll, weil ein Hauptsacheprozess nicht mehr in Betracht kommt:
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der Hauptsacheanspruch wurde von dem Antragsgegner oder einem anderen Gesamtschuldner bereits erfüllt, |
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der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch fallengelassen, |
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der Antragsteller hat sich vorbehaltlos verpflichtet, den Hauptsacheanspruch zu erfüllen, |
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der Antragsgegner ist nach Durchführung des Beweisverfahrens vermögenslos geworden (str.). |