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Das Dauerwohnrecht ist ein vererbliches und veräußerliches, aber nicht grundstücksgleiches Recht. Es ähnelt der Dienstbarkeit, unterscheidet sich aber durch die Vererblichkeit und Veräußerlichkeit. Insbesondere ist auch die Bestellung zu gewerblichen Zwecken (§ 31 Abs. 2 WEG) möglich (vgl. Rdn 7 f.). Anders als beim Wohnungserbbaurecht (vgl. oben § 11 Rdn 1 ff.) wird für das Dauernutzungsrecht kein eigenes Grundbuchblatt angelegt, so dass selbstständige Belastungen nicht möglich sind. Zur Veräußerung und Vermietung vgl. §§ 35, 37 WEG. Auch ein Erbbaurecht kann mit einem Dauerwohnrecht belastet werden (§ 42 WEG).

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