Dr. iur. Christa Bienwald
Rz. 30
In der Regel wird der Anwalt die ihm übertragene Vollmacht nicht als Gefälligkeit kostenlos, sondern gegen Entgelt ausüben. Ohne eine ausdrückliche Regelung der Vergütung hat der Anwalt keine direkt zu benennende Anspruchsgrundlage für eine Entlohnung seiner Tätigkeit, wenn er sie nicht als Anwaltsmandat deklarieren und nachweisen kann. Eine fehlende Verfügungsvereinbarung für eine Vollmachtstätigkeit wirkt sich zu Lasten des Anwalts aus, wenn der Vollmachtgeber nach Vollmachtserteilung geschäftsunfähig geworden ist und dem Anwalt rechtswirksam keine Vergütung einräumen kann.
Rz. 31
Die Vertragsparteien, bestehend aus dem Vollmachtgeber und dem bevollmächtigten Anwalt, schließen zur Regelung der Vergütung einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Für das Entgelt findet § 675 BGB Anwendung, für die bei der Vollmachtstätigkeit entstehenden Kosten gilt der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Zu den Kosten gehört nicht der Verdienstausfall des Anwalts als Kompensation für sonstige Berufstätigkeiten, ebenso nicht abzuführende Steuern.
Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag ist, oder sollte zur Klarheit der Vertragsparteien, Bestandteil der Bevollmächtigung sein. In der Regel werden damit Streitigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zwischen Vereinbarungsparteien oder später mit den Erben des Vollmachtgebers vorgebeugt.
Rz. 32
Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber und der bevollmächtigte Anwalt vor der Vollmachterteilung und der Tätigkeitsaufnahme über die Vergütung und die Kostenerstattung eindeutige Regelungen treffen. Eine ausdrückliche Vergütungsregelung ist für den Anwalt auch deswegen wichtig, weil er in seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter nichtanwaltliche Leistungen nicht über das Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG hier ist insbesondere § 1 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen) abrechnen kann. Das Vergütungsgesetz ist nur bei einer Tätigkeit von Anwälten anwendbar, die zu seinem Berufsbild gehören. Das ist bei Übernahme einer Vorsorge- oder Generalvollmacht für einen Dritten nicht der Fall.
Denkbar ist es auch, dass der Vollmachtgeber und der Anwalt für dessen anwaltliche Bevollmächtigtentätigkeit als Vergütungsmodalität die des § 1876 BGB (§ 1836 BGB a.F.) und für den Aufwendungsersatz die des § 1877 BGB (§ 1835 BGB a.F.) wählen.
Rz. 33
Als Bestandteil der Regelung ist es sinnvoll zu vereinbaren:
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die Vergütung als Grundtatbestand |
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deren Höhe mit der Zahlungsdauer nebst Angaben für Beginn und Ende |
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die Fälligkeit der Auszahlung |
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die Feststellungen der erstattungsfähigen Kosten und einzelner Bemessungsteile. |