Rz. 59

Die gesetzliche Vergütung wird gem. § 1875 Abs. 2 BGB (neu mit Verweis auf den an die Gesetzesänderung angepassten § 1 VBVG) für beruflich tätige Betreuer, zu denen auch der Anwalt in seiner Betreuertätigkeit gehört, sich nach dem VBVG richten.[77] Zu der Vergütung räumt § 1877 Abs. 3 BGB in Fortgeltung von § 1835 Abs. 3 BGB a.F.[78] dem Anwalt die Möglichkeit ein, die Rechtsgrundlage für die Vergütung für Betreuerdienste, die zu seinem Beruf gehören und üblicherweise auf einen Anwalt übertragen werden, zu wählen.[79] Das gilt nur für den Anwalt mit dem Status eines Berufsbetreuers.

 

Rz. 60

Für den ehrenamtlich tätigen Anwalt als Nichtberufsbetreuer gelten für die Vergütung §§ 1875 Abs. 1, 1876 ff. BGB (§ 1836 BGB a.F.). Ob die Betreuung/Kontrollbetreuung über eine reine Aufwandsentschädigung nach § 1877 BGB (§ 1835 BGB a.F.) hinaus vergütet wird, unterliegt der Entscheidung des Gerichts, etwa indem es die Berufsmäßigkeit der Betreuerführung bei der Bestellung feststellt (§ 1876 BGB; § 1836 BGB a.F.). Die Entscheidung des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung. Steht fest, dass die Tätigkeit des Anwalts als Kontrollbetreuer rein berufsmäßig ist, muss das Gericht die Berufsmäßigkeit auch feststellen.[80] Eine Bestimmung zur Vergütung durch den Vollmachtgeber kann nicht zu einer anderweitigen als vom Gesetz bestimmten Vergütung führen.

 

Rz. 61

Selbst wenn es als umstritten angesehen wird, nach welchen Bestimmungen sich die Vergütung des Anwalts als Berufsbetreuer richtet, können zwei Grundlagen genannt werden, und zwar das RVG für reine Anwaltstätigkeit im üblichen Sinn und das auf alle Berufsbetreuer anwendbare VBVG nach der Aufgabe des VBVG in der bisherigen Regelung mit der Verweiskette der §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.,[81] dort § 7 Abs. 1 VBVG zu dem Vergütungs- und den Aufwendungsersatzbegehren mit Verweis auf §§ 812, 15 und 16 VBVG und § 8 VBVG zu der Höhe der Vergütung mit dem Verweis auf die Vergütungstabelle zu § 8 Abs. 1 VBVG für den Stundensatz des Betreuers. § 8 Abs. 2 Ziff. 3 VBVG ermöglicht dem Anwalt grundsätzlich pauschale Einkünfte nach der Vergütungstabelle C. Die Höhe der Pauschalen richten sich nach der Zeit, in der der Anwalt seine Tätigkeit aufnimmt (z.B.: C1 in den ersten drei Monaten bei dem gewöhnlichen Aufenthaltsort einer stationären Einrichtung eines mittellosen Betroffenen hat die monatliche Pauschale eine Höhe von 317 EUR). Eine Stundenvergütung gibt es nicht.[82]

[77] BR-Drucks 564, 421 zu § 1875 BGB.
[78] Nach dem 2. Diskussionsentwurf § 1875 BGB-E.; BR-Drucks 564, 422 zu § 1877 Abs. 3 BGB a.F.
[79] Staudinger/Bienwald (2013), § 1908i a.F. Rn 422 m.w.N.; Bienwald u.a./Bienwald, BetreuungsR (2016), § 1835 a.F. Rn 34 ff.; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1835 a.F. Rn 21 f.; BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB/11, FamRZ 2014, 1628, 1629; differenziert Staudinger/Veit (2020), § 1835 a.F. Rn 66 ff.
[80] Staudinger/Bienwald (2020), § 1836 a.F. Rn 31 f.
[81] BR-Drucks. 564/20, 532 ff.; Bienwald u.a./Bienwald (2016), BetreuungsR, § 1836 a.F. Rn 70.
[82] Zu der Höhe der einzelnen Pauschalen wird auf BGBl. I 2021, 930 f. verwiesen.

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