Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 12
Auch das Erheben der vorläufigen Einreden der §§ 2014, 2015 BGB bzw. § 782 S. 2 ZPO führt im Erkenntnisverfahren nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung unter Vorbehalt, § 305 ZPO. Aus einem solcherart erlangten Vorbehaltsurteil können die Gläubiger gleichwohl sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen vollumfänglich vollstrecken, bis der Erbe hiergegen Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 782 S. 1, 785, 767 ZPO erhebt.
Rz. 13
Die Geltendmachung der Einreden nach §§ 2014, 2015 BGB bzw. § 782 S. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage bewirkt allerdings nur, dass die Zwangsvollstreckung gemäß § 782 ZPO für die Dauer der Schutzfristen der §§ 2014, 2015 BGB/§ 782 S. 2 ZPO auf reine Sicherungsmaßnahmen zu beschränken ist. Dies gilt sowohl für eine Vollstreckung in das Eigenvermögen als auch in den Nachlass. Die Vollstreckung erfolgt wie beim Arrest, §§ 930–932 ZPO, nur die Pfändung, nicht aber auch eine Verwertung ist zulässig:
Formulierungsbeispiele
Die Versteigerung oder sonstige Verwertung der aufgrund Endurteils des … vom …, Az. …, bei dem Kläger gepfändeten Gegenstandes, nämlich …, wird bis zum … einschließlich für unzulässig erklärt.
oder
Das aufgrund des Urteils des … vom …, Az. …, bei dem Kläger gepfändete Geld ist zu hinterlegen.
oder
Aus dem Urteil des … vom …, Az. …, ist bis zum … nur die Pfändung, nicht auch die Verwertung zulässig.
Rz. 14
Erhebt der Erbe die Vollstreckungsabwehrklage nicht bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung beendet wird, bevor der Erbe ein obsiegendes Urteil erhält; auch dann wird die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen. Insoweit ist darauf zu achten, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, §§ 785, 769 ZPO.
Hinweis
Auch über § 782 S. 1 ZPO können die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB bzw. § 782 S. 2 ZPO nur in dem dort genannten Zeitfenster erhoben werden. Ist die jeweilige Frist verstrichen, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung unabhängig von den Beschränkungen des § 782 S. 1 ZPO fortbetreiben, d.h. er kann nunmehr die gepfändeten Gegenstände auch aus dem Privatvermögen des Erben verwerten. Um das zu verhindern, muss der Erbe endgültige Haftungsbeschränkungsmaßnahmen einleiten, wie die Nachlassinsolvenz, die Nachlassverwaltung oder die Einredeerhebung nach §§ 1990, 1992, 1973, 1975 BGB.