Rz. 219
Für verschiedene Fälle, die in der Praxis selten sind, ordnet das Gesetz in § 2043 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung an: wenn die Erbteile wegen
▪ | der zu erwartenden Geburt eines Miterben, |
▪ | eines noch offenen Antrags über eine Annahme an Kindes statt oder |
▪ | der noch ausstehenden Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung |
noch unbestimmt sind. Eine analoge Anwendung dürfte aufgrund der gesetzgeberischen Intention eher nicht in Betracht kommen.
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