Rz. 219

Für verschiedene Fälle, die in der Praxis selten sind, ordnet das Gesetz in § 2043 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung an: wenn die Erbteile wegen

der zu erwartenden Geburt eines Miterben,
eines noch offenen Antrags über eine Annahme an Kindes statt oder
der noch ausstehenden Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung

noch unbestimmt sind. Eine analoge Anwendung dürfte aufgrund der gesetzgeberischen Intention eher nicht in Betracht kommen.

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