Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 266
Das Auseinandersetzungsverlangen nach § 2042 Abs. 1 BGB kann durch Anordnungen des Erblassers oder durch Vereinbarungen unter den Erben ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Solche Anordnungen und Vereinbarungen wirken sich auf das Verfahren der Teilungsversteigerung aus.
aa) Jederzeitige Fälligkeit
Rz. 267
Nach den gesetzlichen Vorschriften – also ohne entsprechende letztwillige Anordnungen des Erblassers oder Vereinbarungen unter den Erben – kann die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich jederzeit verlangt werden. Bewusst wurde keine Bestimmung aufgenommen, wonach die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe. Im Gesetzgebungsverfahren hielt man es für ausreichend, dass der Erblasser durch Anordnungen bzw. die Teilhaber durch Vereinbarung gegen rücksichtslose Ausübung des Aufhebungsrechts Vorsorge treffen können.
Im Konfliktfall hat also das Interesse des einzelnen Miterben an einer sofortigen Verwertung Vorrang vor dem Interesse der übrigen Erben an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Abgemildert wird dieses Individualrecht durch die Vorschriften des ZVG über die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens.
Rz. 268
Allerdings kann in besonders schwerwiegenden Fällen die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs allenfalls ausnahmsweise treuwidrig sein. Im Fall BGHZ 58, 146 ging es nicht um den Ausschluss des Aufhebungsrechts, sondern nur darum, dass sich die beklagte Teilhaberin nach § 242 BGB mit einer anderen Art der Aufhebung als gesetzlich vorgesehen abfinden musste. Ist ein Miterbe der Ansicht, den Gegenstand später günstiger verwerten zu können, so hat er grundsätzlich kein Recht darauf, die übrigen Miterben gegen ihren Willen an seiner Spekulation zu beteiligen. Allerdings kommen die im ZVG geregelten Möglichkeiten der vorläufigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens dem Anliegen eines solchen Miterben ein Stück entgegen.
bb) Die Regelung des ZVG
Rz. 269
Das Zwangsversteigerungsgesetz kennt verschiedene Arten der Zwangsversteigerung, darunter ist die wichtigste die Vollstreckungsversteigerung nach §§ 1–171 ZVG. Die Teilungsversteigerung, geregelt in §§ 180–185 ZVG, dürfte von der Häufigkeit her an zweiter Stelle stehen. Nach § 180 Abs. 1 ZVG finden die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den §§ 181–185 ZVG etwas anderes ergibt. Diese "entsprechende Anwendung" führt zu zahlreichen Zweifelsfragen. Objekt der Teilungsversteigerung können nicht nur Grundstücke sein, sondern auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht), Eigentumswohnungen, Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge (vgl. §§ 162 ff. ZVG).