Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 303
& Teilung in Natur
Nach dem ersten Auseinandersetzungsprinzip des § 752 BGB hat bei teilbaren Gegenständen die Teilung in Natur zu erfolgen (vgl. oben Rdn 244 ff.). Für ein in dieser Weise teilbares Grundstück – was selten sein dürfte – darf die Teilungsversteigerung nicht angeordnet werden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Ihre Anordnung wäre unzulässig. Das Versteigerungsgericht prüft dies jedoch nicht von Amts wegen. Der Antragsgegner kann seine Rechte im Wege des § 771 ZPO geltend machen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist nach allgemeiner Meinung nicht statthaft.
Die Möglichkeit einer Realteilung wurde bei Bauland angenommen, wenn jede Teilparzelle selbstständig bebaubar und der vorhandene Verkehrsanschluss für alle Teile nutzbar ist.
Rz. 304
& Widerspruchsklage
Rechte, die dem Versteigerungsverfahren entgegenstehen, werden vom Berechtigten mit einer Widerspruchsklage auf der Grundlage von § 771 ZPO geltend gemacht, d.h. mit der Klage muss beantragt werden, "die Teilungsversteigerung in das Grundstück ... für unzulässig zu erklären."
Rz. 305
Unter besonderen Umständen kann ein Miterbe, der die Teilungsversteigerung betreibt, nach Treu und Glauben gehalten sein, auf die Versteigerung zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag der anderen Miterben zufriedenzugeben.
Rz. 306
& Rechtsmissbrauch
Eine Teilungsversteigerung kann auch unzulässig sein, wenn der Antragsteller sein Recht rechtsmissbräuchlich ausübt. Der Rechtsmissbrauch wird mit der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend gemacht.
Rz. 307
& Auseinandersetzungsausschluss
Das Aufhebungsverlangen ist unzulässig und damit der Antrag auf Teilungsversteigerung unbegründet, wenn
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nach §§ 2042 Abs. 2, 751 BGB die Auseinandersetzung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist. Soll die Veräußerung an einen Dritten nach § 753 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gestattet sein, dann steht dies zwar der Einleitung des Verfahrens nicht entgegen, im Versteigerungstermin darf aber das Gebot eines Dritten nicht zugelassen werden, es wäre nach § 71 ZVG zurückzuweisen. |
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der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat nach § 2044 BGB. Die Anordnung des Auseinandersetzungsausschlusses ist möglich, auch wenn nicht gewillkürte, sondern gesetzliche Erbfolge eintritt. Der Ausschluss kann sich entweder auf den gesamten Nachlass oder nur auf einzelne Gegenstände, insbesondere Grundstücke, beziehen. |
Aber auch Zwischenformen sind denkbar, wie etwa eine (qualifizierte) Mehrheit der Miterben für das Auseinandersetzungsverlangen oder auch die Einhaltung einer Kündigungsfrist. Allerdings ist die 30-Jahres-Schranke des § 2044 Abs. 2 BGB zu beachten.
Da der Auseinandersetzungsausschluss keine dingliche Wirkung hat, sondern lediglich schuldrechtlicher Natur ist, und die Erben sich aus diesem Grund einstimmig darüber hinwegsetzen können, wird der Ausschluss nicht von Amts wegen beachtet, sondern nur, wenn ein Miterbe entsprechend § 771 ZPO den Einwand geltend macht. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird das Auseinandersetzungsverbot wirkungslos, §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 749 Abs. 2 BGB; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre nichtig, § 749 Abs. 3 BGB. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unzumutbar ist die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht schon bei Uneinigkeit oder gegenseitigen Schikanen. Derjenige Miterbe, der die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt, darf den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt haben.
Rz. 308
Das Gesetz sieht als wichtigen Grund den Tod eines Miterben an, § 750 BGB.
Der Auseinandersetzungsausschluss wirkt gem. § 751 BGB gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger, der den Erbteil gem. § 2033 Abs. 1 BGB erworben hat.
Rz. 309
& Wiederverheiratung eines Elternteils
Besteht zwischen dem das Kindesvermögen verwaltenden überlebenden Elternteil einerseits und einem minderjährigen Kind andererseits eine Vermögensgemeinschaft, so kann bei bevorstehender Wiederverheiratung des Elternteils trotz eines angeordneten oder vereinbarten Auseinandersetzungsausschlusses die Erbteilung verlangt werden. Die Wiederverheiratung stellt einen wichtigen Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB dar, die dem Elternteil die Möglichkeit gibt, die Auseinandersetzung zu verlangen (§§ 2044 Abs. 1–2, 749 Abs. 2).
Rz. 310
& Sonderrechtsnachfolge in den Erbteil
§ 2044 Abs. 1 S. 2 BGB verweist auf § 1010 BGB.
Diese Vorschrift besagt, dass ein Auseinandersetzungsausschluss gegenüber Sonderrechtsnachfolgern nur gilt, wenn der Ausschluss im Grundbuch eingetragen ist. Soweit das Teilungsverbot auf einer Vereinbarung der Miterben beruht, sind die Eintragungsfähigkeit und ihre Wirkung unproblematisch. Unklar ist die Situation jedoch bei einem vom Erblasser angeordneten Teilungsverbot.
Die h.M. nimmt an, die Anwendung des § 1010 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 2044 BGB setze voraus, d...