Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 438
Grundsätzlich bezieht sich der Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung auf den gesamten Nachlass. Sind alle Miterben einverstanden, so kann der Nachlass im Rahmen der Vertragsfreiheit nach § 311 BGB auch nur zum Teil auseinandergesetzt werden. Ausnahmsweise kann ein Miterbe auch dann die teilweise Auseinandersetzung verlangen, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der übrigen Erben nicht beeinträchtigt werden. Der BGH hat die Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem ein Miterbe den durch die Weiterführung eines zum Nachlass gehörenden Gewerbebetriebs entstandenen Gewinn für sich behielt und ein anderer Miterbe die Herausgabe des ihm bei der endgültigen Auseinandersetzung zufallenden Anteils am Gewinn verlangte.
Rz. 439
Auch eine Teilungsanordnung berechtigt nicht ohne weiteres dazu, eine Teilauseinandersetzung zu verlangen und diese unmittelbar gerichtlich durchzusetzen. Die Teilauseinandersetzung bleibt auch in diesem Fall die Ausnahme. Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden. In diesem Ausnahmefall kann eine teilweise Auseinandersetzung unter vorläufigem Ausscheiden bestimmter Nachlassteile durchgesetzt werden.
Rz. 440
Als besonderer Grund kommt etwa in Betracht, dass ein Miterbe einen Teil des Nachlasses begehrt, der ihm bei endgültiger Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde. Dies kann etwa für den Gewinn eines von einem Miterben fortgeführten zum Nachlass gehörenden Betriebs der Fall sein. Ebenso hat der BGH es ausreichen lassen, wenn kein Streit mehr darüber besteht, dass dem Miterben der herausverlangte Teil auch zustehen wird. Das OLG Frankfurt lässt es für die Annahme eines solchen besonderen Grundes auch ausreichen, wenn sich der herausverlangte Erbteil aus der Teilungsanordnung des Erblassers ergibt und der klägerische Anspruch nicht dadurch gehindert ist, dass zumindest Verbindlichkeiten bestehen, die aus dem verbleibenden Nachlass erfüllt werden müssen und sich im Falle einer Erfüllung vor der Teilauseinandersetzung auch der Erbteil des Klägers nicht verändern würde. Es ist also erforderlich, dass für eine solche Erfüllung der herausverlangte Erbteil nicht in Anspruch zu nehmen ist, denn auch im Rahmen der Teilauseinandersetzung verbleibt es bei dem Grundsatz, dass vor der Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben aus dem Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen sind (§ 2046 BGB).
Rz. 441
Ist nur noch Geld – in Form von Bankguthaben oder hinterlegtem Erlös nach einer Teilungsversteigerung – unter den Erben aufzuteilen, so kommt bei der Erbteilungsklage auch der Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO in Betracht, sofern sicher ist, dass durch das Schlussurteil in diesen Teil nicht mehr eingegriffen werden muss (in die Rechtskraft des ergehenden Teilurteils darf durch das Schlussurteil nicht mehr eingegriffen werden). Denkbar wäre in diesem Zusammenhang, dass Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB streitig sind. Der auf jeden Miterben entfallende Mindestbetrag kann unter Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlags" im Wege des Teilurteils – nach entsprechendem Hinweis gem. § 139 ZPO an die Prozessparteien – zugesprochen werden.