Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 242
Die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln der §§ 2046 ff. BGB. gelten insofern nur subsidiär, als die Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Regelung haben (Grundsatz der Testierfreiheit). Auch die Erben selbst können vom Gesetz abweichende Auseinandersetzungsregeln vereinbaren (Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 GG, §§ 241, 305 BGB). Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag ist dann formbedürftig, wenn dies durch den Inhalt der vorgesehenen Verpflichtung notwendig ist (bei Grundstücken § 311b Abs. 1 BGB, bei GmbH-Anteilen § 15 GmbHG). Der notariellen Form bedarf gem. § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines GmbH-Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Die Erklärungen beider Vertragsparteien sind beurkundungsbedürftig, nicht nur die Verpflichtungserklärung.
Rz. 243
Die gesetzlichen Teilungsvorschriften sehen in strenger Reihenfolge zwei Stufen vor:
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In erster Linie sind die gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur – also real – aufzuteilen, § 752 BGB. |
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In zweiter Linie sind sie – falls eine Realteilung nicht möglich ist – zu veräußern, notfalls durch Zwangsverkauf (Pfandverkauf); der Erlös ist aufzuteilen. Bei Immobilien erfolgt der Zwangsverkauf im Wege der Teilungsversteigerung, § 753 BGB. |
Das Gesetz stellt diese zweistufige strenge Rangfolge auf. Erst wenn feststeht, dass eine Realteilung nicht möglich ist, kommt ein Zwangsverkauf und damit eine Teilungsversteigerung in Betracht.
BGH in BGHZ 21, 229 (232):
Zitat
"Nach § 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 752 ff. BGB sieht das Gesetz in erster Linie eine Teilung in Natur, d.h. in reale Teile vor. Falls eine solche nicht möglich ist, findet die gesetzliche Auseinandersetzung durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands – bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung – und Teilung des Erlöses statt. Wenn so verfahren wird, wie das Gesetz es vorsieht, wird das Ziel der Auseinandersetzung restlos erreicht; denn es besteht dann hinfort keinerlei Gemeinschaft mehr hinsichtlich des Nachlasses, und jeder Miterbe erhält das, was er füglich beanspruchen kann. Wird hingegen das bisher bestehende Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt, so besteht hinfort zwischen den Miterben immer noch eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Ein Anspruch auf Umwandlung des Gesamthandseigentums der Erbengemeinschaft in Bruchteilseigentum steht nach den gesetzlichen Vorschriften keinem Erben zu (RGZ 67, 61 [64]; BGB RGRK 10. Aufl. § 2042 Anm 3 S. 195). Wollen die Erben eine Gemeinschaft nach Bruchteilen begründen, so bedarf es hierzu eines schuldrechtlichen Vertrages und der Auflassung."
1. Erstes Auseinandersetzungsprinzip: Die Teilung in Natur
Rz. 244
§ 752 S. 1 BGB, auf den § 2042 Abs. 2 BGB u.a. verweist, nennt die Grundregel der Auseinandersetzung: "Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen."
Drei Voraussetzungen hat dieser Anspruch auf Teilung in Natur:
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Der gemeinschaftliche Gegenstand muss sich in gleichartige Teile zerlegen lassen. |
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Eine Zerlegung muss gerade in solche gleichartige Teile möglich sein, die den Quoten der Miterben entsprechen. |
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Eine Wertminderung darf durch diese Zerlegung nicht eintreten. |
a) Gleichartigkeit der Teile
Rz. 245
Das Gesetz verlangt nicht Gleichheit der entstehenden Teile, sondern Gleichartigkeit. Für deren Beurteilung kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Gleichartigkeit bedeutet auch nicht Gleichwertigkeit, denn Bewertungsschwierigkeiten und -streitigkeiten sollen mittels der körperlichen Aufteilung – ohne Herstellung eines Bezugs zu einem Wertmaßstab – gerade vermieden werden.
Sobald zur realen Aufteilung die Einholung eines Bewertungsgutachtens erforderlich werden würde, ist gerade keine Teilung in Natur möglich. Dies gilt aber nur, wenn keine Vorempfänge auszugleichen sind (vgl. Rdn 257 ff.).
Da ein Nachlass so gut wie immer aus mehreren Gegenständen bestehen wird, wird ein Teil in Natur teilbar sein und ein anderer Teil nicht.
b) Realteilung im Verhältnis der Erbquoten
Rz. 246
Die durch die reale Aufteilung zu erzielenden Teile müssen so groß sein, dass sie den Erbquoten der Miterben am gesamten Nachlass entsprechen. Wenn also bei der Teilung "Reste" übrig bleiben würden, die durch Ausgleichszahlungen zu kompensieren wären, liegen die Voraussetzungen für eine Realteilung nicht vor.
c) Teilung ohne Wertminderung
Rz. 247
Eine Wertminderung tritt dann nicht ein, wenn das Ganze nicht mehr wert ist als die Summe aller durch die Realteilung gewonnenen Einzelteile. Dabei kommt es auf den Verkehrswert an.
Fallen für die Aufteilung Kosten an, so sind sie bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen, bspw. Kosten der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks, für die Vermessungs-, Notar- und Grundbuchkosten anfallen. Selbst wenn die Kosten der A...