(...) (Notarielle Urkundenformalien)
Erschienen sind die vier Geschwister A, B, C und D.
Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung:
Wir schließen folgenden
Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag:
I. Vorwort
1. Erbfolge
Am (...) ist unser Vater, Herr (...), geboren am (...), deutscher Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft in (...) gestorben.
Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Nach dem Erbschein des Nachlassgerichts (...) vom (...) Az. (...) sind seine gesetzlichen Erben geworden:
1. |
die Witwe W zur Hälfte des Nachlasses, |
2. |
die Tochter A zu einem Achtel des Nachlasses, |
3. |
die Tochter B zu einem Achtel des Nachlasses, |
4. |
der Sohn C zu einem Achtel des Nachlasses, |
5. |
der Sohn D zu einem Achtel des Nachlasses. |
Eine Ausfertigung des bezeichneten Erbscheins liegt heute bei der Beurkundung vor.
2. Nachlassgrundstück
Im Nachlass des Erblassers (...) befindet sich nur noch das Grundstück (...),
eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts (...) für (...) Blatt Gemarkung (...) BV Nr. (...) Flst. Nr. (...).
Alle übrigen Nachlassgegenstände sind bereits unter den Erben aufgeteilt.
3. Kein güterrechtliches Zustimmungserfordernis
Die Veräußerer versichern, dass sie durch diesen Vertrag nicht über ihr wesentliches Vermögen oder ihr Vermögen im Ganzen verfügen (§ 1365 BGB).
II. Erbteilskauf
Frau B, Herr C und Herr D verkaufen hiermit ihren jeweiligen Erbteil am Nachlass ihres Vaters (...) von je einem Achtel an Frau A.
III. Kaufpreis
Frau A verpflichtet sich, an Frau B, Herrn C und Herrn D jeweils den Betrag von (...) EUR zu zahlen. Die Beträge sind fällig spätestens am (...).
Wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber Frau B, Herrn C und D unterwirft sich Frau A der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Auf jederzeitiges Verlangen jedes Verkäufers hat der beurkundende Notar dem betreffenden Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne dass es des Nachweises der Tatsachen bedarf, die die Fälligkeit begründen.
IV. Anteilsübertragung
Frau B, Herr C und Herr D übertragen hiermit ihren jeweiligen Erbteil am Nachlass ihres Vaters (...) von je einem Achtel auf Frau A, welche die Übertragung hiermit annimmt. Die Beteiligten sind sich über den Rechtsübergang einig.
V. Vorkaufsrecht, Besitzübergabe, Grunderwerbsteuer, Kosten
Wir stellen fest, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Witwe W. nach § 2034 BGB nicht besteht, weil die Veräußerung der Erbteile nicht an einen Dritten erfolgt ist.
Die Mitbesitz-Übergabe an dem in I/2 bezeichneten Grundstück erfolgt unmittelbar nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
Eine Grunderwerbsteuer fällt gem. § 3 Nr. 3 GrEStG nicht an, weil die Erbteilsübertragung der Nachlassauseinandersetzung dient.
Die Kosten dieses Vertrags und ihres Vollzugs trägt die Erwerberin.
VI. Anzeige ans Nachlassgericht
Der beurkundende Notar wird beauftragt, die Erbteilsübertragungen dem Nachlassgericht (...) nach § 2384 BGB zu Az. (...) anzuzeigen.
VII. Grundbuchberichtigungsantrag
Beim Amtsgericht (...) als Grundbuchamt beantragt die Beteiligte A die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass Frau A anstelle von B, C und D als Miteigentümerin des oben I/2 näher bezeichneten Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen wird.
Alle Beteiligten bewilligen diese Eintragung hiermit.
Diese Niederschrift wurde vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen und dem Notar unterschrieben.