Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 332
& Zuschlagsbeschluss
Die Entscheidung über den Zuschlag ergeht nach Anhörung aller Beteiligten durch Beschluss. Er ist dem Meistbietenden zu erteilen, wenn das geringste Gebot erreicht ist (§ 81 ZVG). Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann er versagt werden (§§ 33, 83, 85a ZVG). Die Zuschlagsversagungsgründe können in zwei Gruppen eingeteilt werden:
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Fehlerhafter Verfahrensbetrieb ist ein Zuschlagsversagungsgrund, § 83 ZVG. Teils sind die Fehler heilbar, teils wirken sie absolut. |
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Durch Verfahrensbeteiligte oder den Meistbieter können trotz verfahrensfehlerfreien Verfahrens Zuschlagsversagungsgründe entstehen, §§ 85, 85a ZVG. |
Rechtsbehelf gegen Zuschlagsbeschluss: Gegen den Zuschlagsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG statthaft.
Rz. 333
Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zugestellt worden ist; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.
Hinweise
(1) Die Beschwerdegründe sind in § 100 Abs. 1 ZVG abschließend aufgezählt.
(2) Auch bei der befristeten Beschwerde gibt es die Möglichkeit der Selbstkorrektur nach § 572 ZPO.
Rz. 334
& Schutz vor Grundstücksverschleuderung
Die 7/10-Grenze
Nach § 74a ZVG kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlages beantragen, wenn das Meistgebot unter 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes bleibt. Der Verkehrswert wird auf der Grundlage eines vom Versteigerungsgericht einzuholenden Wertermittlungsgutachtens festgesetzt.
Dann muss ein neuer Versteigerungstermin abgehalten werden. Danach kann der Zuschlag wegen Nichterreichens der 70 %-Grenze nicht versagt werden, § 74a Abs. 4 ZVG.
Die 5/10-Grenze
Nach § 85a ZVG ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen, wenn das Meistgebot unter 50 % des festgesetzten Wertes bleibt. Ein neuer Versteigerungstermin ist abzuhalten. Danach kann der Zuschlag wegen Nichterreichens der 50 %-Grenze nicht versagt werden, § 85a Abs. 2 Hs. 2 ZVG.
Rz. 335
& Erlöschende Rechte
Diejenigen Rechte, die nicht in das geringste Gebot aufgenommen wurden, erlöschen, §§ 91 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZVG.
Rz. 336
& Bestehen bleibende Rechte
Grundsätzlich bleiben alle dinglichen Rechte bestehen, weil sie kein Rangverhältnis gegenüber dem Antrag des betreibenden Miterben haben.
Rz. 337
& Miet- und Pachtrechte
Der Ersteher tritt in die Miet- und Pachtrechte ein, § 57 ZVG. Allerdings steht ihm bei der Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht nach §§ 57a, 57b ZVG zu, § 183 ZVG.
Rz. 338
& Öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte
Das Vorkaufsrecht nach BauGB kann bei der Teilungsversteigerung nicht ausgeübt werden.
Rz. 339
& Nießbrauch
Besteht ein Nießbrauchsrecht am ganzen Grundstück, dann wird er durch die Teilungsversteigerung nicht berührt, sondern bleibt gem. § 182 ZVG bestehen. Der Nießbraucher ist als Grundbuchberechtigter Verfahrensbeteiligter nach § 9 Nr. 1 ZVG. Besteht der Nießbrauch dagegen am Erbteil, so kann der Miterbe nur mit dem Nießbraucher gemeinsam und umgekehrt die Teilungsversteigerung beantragen, § 1066 Abs. 2 BGB. Mit der Teilungsversteigerung überträgt sich der Nießbrauch auf den Erlösanteil. Würde ein Nießbrauch durch die Teilungsversteigerung erlöschen, was kaum denkbar ist, so wäre Wertersatz nach § 92 Abs. 2 ZVG zu leisten.