Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
Rz. 26
Eine Folge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung seitens des Geschädigten ist, dass in der Regel eine Hochstufung des Versicherungsvertrages des Versicherten erfolgt. Insoweit der Schaden unter ca. 1.000 EUR liegt, kann es sinnvoll sein, den "Schaden der Versicherung abzukaufen". Denn die Hochstufung läuft in den Folgejahren mit und verursacht ihrerseits einen jährlich anfallenden Schaden, wenn für den Versicherten nach wie vor ein Versicherungsverhältnis – unabhängig von der Versicherungsgesellschaft – besteht. Dieser Schaden ist über einen Feststellungsantrag jeweils alljährlich nachzuweisen.
Rz. 27
Ist der Versicherte nicht der Fahrer, wird er diese Hochstufung nicht hinnehmen wollen. Der Fahrer ist gegenüber dem Versicherten aufgrund seines rechtswidrigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet. Ist der Schaden nicht besonders hoch, kann der Mandant leichthin die Kompensation bezahlen.
Rz. 28
Zudem ist daran zu denken, dass der Fahrer und ggf. der Halter auch in Regress genommen werden können, wenn Verletzungen der Obliegenheitspflichten vorliegen – allerdings ist hierbei an die Quotierung einerseits und die Frage der Kausalität andererseits zu denken, um die Haftung auszuschließen bzw. zu begrenzen. Unzweifelhaft besteht eine Einstandspflicht des Versicherers, die auch bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers jedenfalls im Außenverhältnis eine Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten gem. § 117 Abs. 1 VVG begründet. Im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht allerdings dann befreit, wobei die Grenze der Leistungspflicht § 103 VVG darstellt: Wenn der Versicherungsnehmer nämlich vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat (= subjektiver Risikoausschluss), muss er nicht haften.
Dabei muss der Versicherer beweisbelastet die Aufklärungsobliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers und den Vorsatz darlegen. Zudem steht dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG zur Verfügung, der wiederum der Regressierung entgegensteht. Aber: Bei Altverträgen, besteht die Problematik der Unwirksamkeit nicht geänderter AVB. Schließlich kommt eine Reduzierung des versichererseits geltend gemachten Betrags dann in Betracht, wenn der Versicherer die Regresshöchstbeträge zu Unrecht mit einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung begründet oder zu Unrecht Höchstgrenzen für einzelne Obliegenheitsverletzungen addiert.
Rz. 29
Sobald ein Mandant (s)ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt, kann die Haftpflichtversicherung wegen des Vorliegens grober Fahrlässigkeit die Versicherungsleistung im Innenverhältnis zwar kürzen (§ 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VVG bzw. der Kfz-Kaskoversicherung, § 81 Abs. 2 VVG). Jedoch sind bei der Kürzung der Versicherungsleistung sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen, die in Ausnahmefällen sogar zu einer Leistungskürzung des Versicherers auf Null führen können. Ohne hier weiter auf das vom OLG Hamm (Urt. v. 25.8.2010 – 20 U 74/10) entwickelte "flexible Quotenmodell" einzugehen, soll zumindest der Mandant darauf hingewiesen werden, dass ggf. Regressansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können.