Rz. 10

Gemäß § 16 Abs. 1, 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Betriebsvermögen und Anteilen an Personengesellschaften erzielt werden. Der steuerpflichtige Gewinn ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem um die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungspreis und dem steuerlichen Wert des Betriebsvermögens.

 

Rz. 11

Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, steht gem. § 16 Abs. 3 EStG auf Antrag einmalig ein Freibetrag zur Verfügung. Dieser beträgt 45.000 EUR und ermäßigt zu sich Lasten des Steuerpflichtigen um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn 181.000 EUR, steht demnach kein Freibetrag zur Verfügung. Daneben wird in diesem Fall einmalig, soweit der Gewinn den Betrag von insgesamt 5 Mio. EUR nicht übersteigt, ein ermäßigter Steuersatz von 56 % des Durchschnittssteuersatzes des Steuerpflichtigen gewährt, § 34 Abs. 3 EStG. Der Durchschnittssteuersatz ist der Steuersatz, der sich rechnerisch ergibt, wenn die auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen entfallende Steuer zu diesen Einkünften ins Verhältnis gesetzt wird.

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