Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 132
Bei dem PKH-Antrag handelt es sich, sofern er nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, um einen schriftlich einzureichenden Antrag gem. § 130a ZPO, weshalb, sofern der Antrag durch einen Rechtsanwalt gestellt wird, auf die umfangreichen Ausführungen u.a. zu § 11 in diesem Werk verwiesen werden kann.
Rz. 133
Zu einem PKH-Antrag in einem sozialgerichtlichen Verfahren hat der BFH bereits 2006 in diesem Sinne entschieden. Dem Antrag ist gem. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, wobei es für dieses Formular gem. § 117 Abs. 3 ZPO eine zwingend zu beachtende Formularverordnung gibt. Das Formular ist unter dem dort genannten Buchstaben k auf der letzten Seite von der Partei selbst zu unterschreiben, wobei die Vorgaben im amtlichen Formular gem. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PKHFV einen sog. Rechtsnormcharakter haben und damit rechtsverbindlich sind. Der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Prozesskostenhilfe-Erklärungsvordruck kann nach Ansicht vieler Gerichte auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden.
Rz. 134
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hält fest, dass zwar zunächst der Scan ausreichend ist, auf Anforderung des Gerichts jedoch das Original nachgereicht werden muss.
Zitat
"1. Zwar kann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nicht mit einer Originalunterschrift, sondern wegen Übermittlung per Fax oder beA mit einer fotokopierten oder eingescannten Unterschrift des Antragstellers versehen ist, den Anforderungen genügen, sofern feststeht, dass die Erklärung von der Partei stammt. Das schließt es jedoch nicht generell aus, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine Glaubhaftmachung durch Nachreichung des Originals der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu fordern."
2. Der Beiordnungsantrag eines auswärtigen Prozess-bevollmächtigten ist insgesamt zurückzuweisen, wenn der Rechtsanwalt nicht mit einer Beiordnung zu den Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Niederlassung im Bezirk des Gerichts einverstanden ist, sondern ausdrücklich die uneingeschränkte Beiordnung beantragt und dadurch weitere Kosten entstehen würden.“
Rz. 135
In der Praxis ist zu beobachten, dass einige Gerichte mit einer eingescannten Erklärung zufrieden sind, wenn der einreichende Anwalt versichert, dass ihm das Original vorliegt.
Rz. 136
Praxistipp 1
Sofern in der Kanzlei bereits auf E-Akte umgestellt worden ist, bietet es sich an, sich von der "Last des Papiers" zu befreien, indem man selbst die Übermittlung des Originals unmittelbar per Post vornimmt, nachdem elektronisch eingereicht wurde und nicht abgewartet wird, bis das Gericht in Wochen oder Monaten das Original abfragt. Sollte das Gericht das Original der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anfordern, verbietet sich nach diesseitiger Ansicht aufgrund von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO eine Verzögerung der Übermittlung. Denn hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe insoweit ab. Eine fehlende Übermittlung der Originalerklärung könnte daher nachteilig in diesem Sinne für den Auftraggeber durch ein Gericht ausgelegt werden.
Rz. 137
Praxistipp 2
Da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Antragsgegner gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird, sollte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei elektronischer Einreichung zwingend als gesondertes Dokument beigefügt werden, um zu vermeiden, dass auch diese Erklärung dem Gegner versehentlich oder weil das Gericht davon ausgeht, dass diese aufgrund dieser Form der "Konvolut-Einreichung" ebenfalls zur Stellungnahme zugeleitet werden soll.
Rz. 138
Bedauerlicherweise sind Bestrebungen des Gesetzgebers, hier für eine Klarstellung/Abhilfe zu sorgen, sodass in der Praxis mehr Rechtssicherheit zu dieser Frage bestünde, nicht ersichtlich, anders als im Bereich der Beratungshilfe, siehe dazu auch Rdn. 142 in diesem Kapitel.