Rz. 221

Der Vollmachtgeber kann gem. § 176 BGB die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der ZPO veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam. Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als auch das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde. Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

 

Rz. 222

Bei § 176 BGB handelt es sich um reines Verfahrensrecht, so dass weder materielle Fragen des Rechts zum Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber noch für eine im Inland zu bewirkende Zustellung der Erklärung des Vollmachtgebers die Regeln des internationalen Privatrechts zu prüfen sind.[254]

[254] OLG Köln ZEV 2019, 646.

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