Rz. 35
Wie schon in § 1805 BGB a.F. ist das Vermögen des Betreuten getrennt von dem des Betreuers zu halten. Das erscheint selbstverständlich und ist es grundsätzlich auch. § 1836 BGB n.F. konkretisiert[43] und schärft die Regelung.
Gerade bei Ehegatten als Betreuer wird das aber regelmäßig zu Problemen führen, da ggf. über Jahrzehnte gewachsene Strukturen in Frage gestellt werden. Daher werden Ausnahmen formuliert.[44] Insbesondere bei Ehegatten z.B. mit einem gemeinsamen Depot darf gemeinschaftliches Vermögen gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. fortbestehen. Das Betreuungsgericht kann aber eine Änderung anordnen.
Wichtige Regelung
Trennungsgebot mit Ausnahmen, insbes. für Ehegatten, § 1836 Abs. 1 BGB n.F.
Rz. 36
Vermögen des Betreuten darf der Berufsbetreuer nun ausnahmslos nicht für sich verwenden, § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Ehrenamtliche Betreuer dürfen dies aber, wenn dies auf einer Vereinbarung mit dem Betreuten beruht, § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Dies kann auch nur mündlich oder mit einem Ergänzungsbetreuer zu schließen sein.[45] Solche Vorgänge sind dem Betreuungsgericht anzuzeigen, § 1836 Abs. 2 S. 3 BGB n.F.
Rz. 37
Für Haushaltsgegenstände enthält § 1836 Abs. 3 BGB n.F. noch eine besondere Regelung, nach welcher das Verbot der Nutzung durch den Betreuer nach § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. ausdrücklich nicht gilt. Der Begriff der Haushaltsgegenstände soll dem des § 1361a BGB entsprechen. Damit fällt z.B. auch ein Pkw, der für den Haushalt genutzt wird, darunter.[46]
Wichtige Regelung
Keine Verwendung von Vermögen des Betreuten für den Betreuer, mit Ausnahme von Haushaltsgegenständen, sowie bei ehrenamtlichen Betreuern mit einer Vereinbarung mit dem Betreuten, § 1836 Abs. 2, Abs. 3 BGB n.F.
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