Rz. 171

Unterlässt der Arbeitgeber in Kenntnis des Beteiligungsrechts des Betriebsrats bewusst die Anhörung im Zusammenhang mit beabsichtigten Kündigungen, dann stellt dies einen betriebsverfassungsrechtlichen Verstoß dar, an den sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 BetrVG entsprechende betriebsverfassungsrechtliche Sanktionen anknüpfen können. Auch kommt dann, wenn der betriebsverfassungsrechtliche Verstoß im Hinblick auf konkret bevorstehende Kündigungen erkennbar ist, ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht, weil der Arbeitgeber bei beabsichtigter Nichtbeteiligung den betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch des Betriebsrats auf Mitwirkung bei Kündigungen verletzt.

 

Rz. 172

Der Betriebsrat ist allerdings nicht berechtigt, ohne weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Anlass (konkret bevorstehende rechtsunwirksame Kündigungen) die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Hierzu fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Unwirksamkeitsrechtsfolge der Kündigung, also den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen, ist Angelegenheit des Arbeitnehmers, nicht des Betriebsrats.

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