Rz. 160

Ist das Verfahren durch Zustimmung, Fristablauf oder Zugang einer abschließenden Stellungnahme/Reaktion des Betriebsrats abgeschlossen, kann der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung aussprechen. Die Kündigung ist ausgesprochen, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers derart verlassen hat, dass er keinen Einfluss mehr auf die Zustellung hat.[186] Steht der Ausspruch der Kündigung im Zusammenhang mit einem nach §§ 111, 112 BetrVG durchzuführenden Interessenausgleichsverfahren, dann kann der Arbeitgeber die Kündigung gleichwohl aussprechen. Zwar verletzt er damit die Rechte des Betriebsrats nach § 112 BetrVG. Die Sanktion hierfür ist jedoch in § 113 BetrVG abschließend geregelt; die Kündigung ist allein deshalb nicht unwirksam.

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