Rz. 63

Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.[62]

[62] BGH, Beschl. v. 24.11.2015 – VI ZR 567/15, juris Leitsatz = MDR 2016, 175.

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