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§ 12 Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung / a) Einzelfälle

Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
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Rz. 18

Es darf nicht feststehen, dass ein bekannter Erbe die Erbschaft angenommen hat.[13] Für die Voraussetzung der Unbekanntheit des Erben kommt es lediglich auf die Kenntnis des Nachlassgerichts an. Der Erbe ist unbekannt, wenn das Nachlassgericht Folgendes nicht feststellen kann:

▪ die Berufung einer Person zum Erben,
▪ die Erbfähigkeit einer Person bzw.
▪ die gleichzeitige Existenz einer Person mit dem Erblasser (d.h. die Person muss den Erbfall erleben, d.h. wiederum, sie muss geboren – nasciturus – bzw. darf noch nicht verstorben sein, so z.B., wenn noch ein Verfahren auf gerichtliche Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers betrieben wird, sofern für die Vaterschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht).[14]
 

Rz. 19

Der Erbe ist weiter unbekannt, wenn beispielsweise:

▪ die Erbfolge nur durch längere Ermittlungen geklärt werden kann;
▪ die Größe der Erbteile ungewiss ist;
▪ ungewiss ist, ob ein Testament vorhanden ist;
▪ ungewiss ist, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war;[15]
▪ ungewiss ist, ob das Testament sittenwidrig ist;[16]
▪ das Nachlassgericht von der Berufung der Person zum Erben keine Kenntnis hat;
▪ mehrere Personen sich um das Erbrecht streiten;[17]
▪ mehrere Testamente vorliegen, aber ungewiss ist, welches davon gültig ist;[18]
▪ eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung erst durch längere Erhebung auf deren Wirksamkeit hin überprüft werden muss;[19]
▪ das Nachlassgericht sich nicht ohne weitere umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung besteht und die hierfür erforderlichen Ermittlungen nicht bereits im Verfahren über die Anordnung der Nachlasspflegschaft durchgeführt werden könn...

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