Rz. 191

Für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet; im Nachprüfungsverfahren trifft dies den Versicherer.

Ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit im Streit und rechtshängig, so wird in der Regel ein Sachverständigengutachten den Eintritt der Berufsunfähigkeit belegen müssen. Häufig schießen Sachverständige bei der Beantwortung über das Ziel hinaus und stellen nebenbei auch fest, dass die Berufsunfähigkeit zwar zum Tag X eingetreten sei, jedoch anlässlich der Untersuchung festgestellt worden ist, dass diese aktuell wieder unter 50 % liegt. In einem solchen Fall kann das Gericht die Klage, die auf Zahlung der rückständigen und zukünftigen Renten gerichtet ist, nicht auf den vom Gutachter festgestellten Zeitraum begrenzen. Denn mit der Bejahung der Berufsunfähigkeit ist auch das Gericht an die vertraglich vereinbarten Folgen gebunden. Und diese sind auf ein Anerkenntnis ausgerichtet.

Es ist daher Sache des Versicherers, noch im Klagverfahren das Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Er hat dabei auch die formellen Voraussetzungen einzuhalten.

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