Rz. 159

Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urt. v. 18.6.2008 – 20 U 187/07, VersR 2009, 818) ist auch ein gekündigtes Arbeitsverhältnis eine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung. In dem Fall ging es darum, dass die Versicherungsnehmerin berufsunfähig wurde und auf ihre frühere Tätigkeit als Chefsekretärin (ihr Beruf) abzustellen war, auch wenn die Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages arbeitslos war. Das Gericht hat entschieden, dass dies die letzte von der Versicherungsnehmerin in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit war, welche daher maßgeblich sei. In einem anderen Fall war es so, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses erst nachträglich durch Vergleich zurückdatiert wurde, so dass auch die Berufsunfähigkeit während der Vertragsdauer eingetreten war (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355). In diesem Zusammenhang ist auf die Sonderbestimmung in den Musterbedingungen von § 2 Abs. 4 BUZ hinzuweisen, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und gewollt aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Mit einer ungewollten Arbeitslosigkeit kann dies jedoch nicht gleichgesetzt werden. Hier ist z.B. an Aussteiger zu denken, die aufhören zu arbeiten, um ihren Lebensabend auf Mallorca oder sonst wo zu verbringen.

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