Rz. 212
Der Kläger machte gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.9.2014 in Magdeburg geltend. Der Kläger befuhr am Nachmittag mit seinem Pkw VW Tiguan die Johannisbergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisbergstraße weist in diesem Bereich eine Linksabbieger- und rechts von dieser eine weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisbergstraße und befand sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers. Er ordnete sich in die rechte Spur ein. Beide Fahrzeuge bogen dann von der Johannisbergstraße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahrzeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Beklagten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden einen Betrag in Höhe von 1.076,62 EUR.
Rz. 213
Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur gedrängt, um so auf die linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten behaupteten, der Kläger sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten waren der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der Berechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen.
Rz. 214
Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.740,44 EUR war das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1.370,22 EUR ausgegangen und hatte dem Kläger abzüglich der bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag in Höhe von 293,60 EUR zuerkannt. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin P., Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise angeben können, wo sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, eine von ihm mit einer im Frontbereich installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam, gefertigte Videoaufnahme zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die von jedem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr sei mit 50 % in Ansatz zu bringen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren auf vollständigen Ersatz seines Schadens weiter.