Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Schmerzensgeld
Tenor
Tenor: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 533,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.07 und weitere 33,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.07 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 73 % der Kläger und zu 27 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche und Schmerzendgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Der Beklagte zu 1) befuhr am 30.03.07 um ca. 17.32 Uhr die F-Straße in Essen mit seinem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen E - XX. Hinter dem Beklagten zu 1) befand sich der Kläger mit seinem Kraftrad Honda CBR mit dem amtlichen Kennzeichen E - YY. Die F-Straße mündet auf die G-Straße, im Kreuzungsbereich befinden sich auf der F-Straße zwei getrennte Linksabbiegerspuren und eine Geradeaus-/Rechtsabbiegerspur. Die beiden Linksabbiegerspuren münden auf die zweispurige G-Straße, beide Geradeausspuren der G Straße führen geradeaus in Fahrtrichtung Steele, von der rechten Fahrspur der G Straße kann man sodann etwa 50 m hinter dem Kreuzungsbereich nach rechts auf die Zufahrt der BAB 40 abbiegen.
Der Beklagte zu 1) stand an der Ampel auf der linken Linksabbiegerspur, er wollte von der G Straße später nach rechts auf die A 40 abbiegen. Der Kläger stand hinter dem Beklagten zu 1), er wollte Richtung Steele fahren. Als die Fahrzeuge losfuhren, kam es im Kreuzungsbereich zu einem Sturz des Klägers. Eine Kollision zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Klägerfahrzeug fand nicht statt. Bei dem Sturz des Klägers verletzte sich der Kläger am linken Kniegelenk, das Kraftrad wurde beschädigt.
Der Kläger macht mit der Klage folgende Positionen geltend:
Wiederbeschaffungswert 1.500 Euro
Sachverständigengebühren 384,37 Euro
Zulassungskosten pauschal 65 Euro
sonstige Sachschäden gemäß Liste 495 Euro
Telefon-/Portokosten pauschal 25 Euro
insgesamt 2.469,37 Euro.
Zahlung der Beklagten zu 2) 1.651,12 Euro
Restschaden 818,25 Euro.
Der Kläger befand sich zur Erstbehandlung im Krankenhaus. Danach erfolgten 17 ambulante Behandlungen. Es bestand Arbeitsunfähigkeit vom 02. - 05.04.07 und nach Operation vom 16.05. - 06.07.08. Bezüglich der ärztlichen Berichte wird auf Bl. 42-47 d.A. verwiesen. Auf das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zahlte die Beklagte zu 2) 800 Euro.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug als Erster an der Ampel gestanden. Als die Ampel auf Grünlicht umgesprungen sei, habe der Beklagte zu 1) unter gleichzeitigem Setzen des rechten Blinkers ab dem Scheitelpunkt im Kreuzungsbereich versucht, die Fahrspur nach rechts zu wechseln. Als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Fahrspur vollständig gewechselt habe und sich die linken Räder des Beklagtenfahrzeugs unmittelbar links neben der Mittellinie befunden hätte, habe der Beklagte zu 1) den Spurwechsel plötzlich und unerwartet abgebrochen und das Fahrzeug zurück auf die linke Linksabbiegerspur gezogen. Auf der rechten Linksabbiegerspur habe sich ein Fahrzeug befunden, das sich neben dem Beklagtenfahrzeug befunden habe. Der Kläger habe sich währenddessen dem Beklagtenfahrzeug genähert und sei im Begriff gewesen, auf der nahezu freien Linksabbiegerspur am Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. Als der Beklagte zu 1) zurückgezogen sei, habe sich der Kläger mit dem Motorrad unmittelbar hinter dem Klägerfahrzeug befunden. Der Kläger habe das Kraftrad nach links gezogen und eine Notbremsung eingeleitet. Hierbei habe er die Kontrolle verloren und sei gestürzt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall allein verschuldet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 818,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 19.05.07, ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, dessen Gesamthöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht jedoch unterhalb weiterer 1.200 Euro, sowie weitere 50 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 21.08.07 zu zahlen,
den Kläger von vorprozessual angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M und T2 in Höhe von 249,07 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe als drittes Fahrzeug an der Haltelinie gestanden. Unmittelbar nach dem Anfahren habe er den rechten ...