Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages geleistet haben.
Tatbestand
Der Kläger war Halter und Eigentümer des Fahrzeugs BMW Z 3 Roadster, das seit dem 02.12.02 mit wechselnden Kennzeichen ((#-###1; (#-###2; (#-###3; (#-###4) zum Straßenverkehr zugelassen war. Zuletzt wurde das Fahrzeug von dem Zeugen B und seinem Bruder benutzt, der Kläger hatte das Fahrzeug beiden kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Beklagte zu 1) war Halter des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen *-***. Am 19.04.10 kam es zwischen beiden Fahrzeugen auf der I-Straße zu Zeiten hohen Verkehrsaufkommens zu einem Unfall. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. L gefertigten Lichtbilder und die Unfallskizze in der Hülle zum Gutachten vom 19.07.11 (nach Blatt 252 der Gerichtsakten) sowie auf die von dem Beklagten zu 1) mit der Handykamera an der Unfallstelle gefertigten Lichtbilder in der Anlage B 4, B 6 und B 7 zur Klageerwiderung (Blatt 63, 90 - 96 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Zum Unfallzeitpunkt befuhren der Beklagte zu 1) die rechte und der Zeuge B die linke Fahrspur der I-Straße in Fahrtrichtung C-Platz. Beide Fahrspuren sind durch einen Grünstreifen von den Fahrspuren der Gegenrichtung getrennt. Auf der I-Straße befand sich in Fahrtrichtung der beiden Fahrer eine Baustelle, weshalb den Verkehrsteilnehmern auf der rechten Fahrspur durch ein Schild angezeigt wurde, dass sie wegen der die rechte Fahrspur einnehmenden Baustelle auf die linke Fahrspur zu wechseln hätten. Der Beklagte zu 1) wechselte von der rechten auf die linke Fahrspur hinüber und kollidierte hierbei mit dem vom Zeugen B gelenkten Fahrzeug des Klägers, das hierbei zu Schaden kam.
Der Kläger holte das aus der Anlage zur Klageschrift ersichtliche Gutachten des Sachverständigen X vom 26.04.10 (Blatt 8 - 31 der Gerichtsakten) ein und rechnete danach seinen Schaden ab, den er unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen kalkulierten Nettoreparaturkosten von 3.258,68 € abzüglich der eingetretenen Wertverbesserung von 95,33 € zuzüglich der Gutachterkosten von 692,88 € und der Unkostenpauschale von 25,00 € mit 3.881,23 € errechnete. Das Gutachten schließt auch die Kosten für Reifen und Felge vorne rechts nebst elektronischer Ver-messung nach vorgenommener Reparatur ein. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug weiter.
Er behauptet:
Die unfallbeteiligten Fahrzeuge hätten sich, als der Beklagte zu 1) den Fahrstreifenwechsel begonnen habe, etwa auf gleicher Höhe befunden. Der Fahrstreifenwechsel sei für den Zeugen B völlig unerwartet gekommen. Die rechte Fahrspur sei in Höhe der Unfallstelle nicht durch die Baustelle blockiert gewesen, vielmehr habe der Beklagte zu 1) seiner Fahrspur noch weiter folgen können.
Im Schriftsatz vom 29.11.10 hat der Kläger noch wie folgt wörtlich vortragen lassen:
"Zutreffend ist nach wie vor nach Aussage des Zeugen B, dass dieser das Fahrzeug des Klägers sofort abgebremst hat. Nach eindringlicher Befragung des Zeugen B kann dieser derzeit aber nicht mehr sagen, weil er mit der Kollision nicht gerechnet hat, ob er das Fahrzeug erst abgebremst hat, als die Kollision bereits erfolgt war, oder ob er das Fahrzeug des Klägers bereits abgebremst hat, kurz bevor es zur Kollision kam. .... Nach Auskunft des Klägers und des Zeugen B sind auch die Schäden im Bereich der Felge und des Reifens durch den hier streitgegenständlichen Unfall verursacht worden und daher zutreffend in die Kalkulation eingeflossen."
Nach Einholung des Gutachtens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.11 wörtlich vortragen lassen:
"Trägt der Zeuge B nach erneuter eingehender Besprechung des Sachverständigengutachtens T hier vor, dass er erst unmittelbar vor der Kollision bemerkt habe, dass der Beklagte die Fahrspur wechselt. Dieses sei ihm nicht ca. 7 m vor der Kollision aufgefallen. ... Für den Zeugen B tragen wir vor, dass diesem nicht erinnerlich sei, dass er das klägerische Fahrzeug nach rechts gelenkt habe. Der Zeuge trägt hier vor, dass der Fahrspurwechsel für ihn so überraschend erfolgt sei, dass er nach seiner Erinnerung überhaupt nicht reagiert habe."
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 3.188,35 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.10 zu zahlen und ihn - den Kläger - von den Kosten seines Sachverständigen D zu Gutachten-Nummer: 00000in Höhe von 692,88 € sowie von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 402,82 € freizustellen.
Nachdem die Beklagten mit der Klageerwiderung eingewandt gehabt haben, dass der Kläger ereig...