Rz. 56
Das Berufungsurteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit nicht nach Art. 27, 28 EuGVVO auszusetzen, kann mit der Revision angegriffen werden. Das Verfahren der Aussetzung nach Art. 27, 28 EuGVVO bestimmt sich nach nationalem Recht. Nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kann das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zulassen. Wenn ein gesonderter Beschluss über die Ablehnung der Aussetzung anfechtbar sein kann, muss auch eine Überprüfung der in einem Urteil ausgesprochenen Ablehnung im Rahmen der Revision möglich sein.
Rz. 57
Die Revision wandte sich nicht gegen die zutreffende Annahme der Vorinstanzen, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. Senatsurt. v. 6.5.2008 – VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276 Rn 4 ff. = zfs 2008, 572; v. 23.10.2012 – VI ZR 260/11, zfs 2013, 028 = VersR 2013, 73 Rn 20; EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-463/06, zfs 2008, 139 = VersR 2008, 111 Rn 21 ff. – Odenbreit).
Rz. 58
Die Revision beanstandete ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 EuGVVO abgelehnt hat.
Rz. 59
Art. 27 EuGVVO regelt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Abs. 1), und dass, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig erklärt. Die Klage ist im letztgenannten Fall als unzulässig abzuweisen.
Rz. 60
Art. 27 EuGVVO ist den Prozessvoraussetzungen und damit der Zulässigkeit der Klage zuzuordnen. Die Vorschrift normiert ebenso wie das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eine negative Prozessvoraussetzung. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, auch EuGVO oder Brüssel I-VO genannt, in Kraft getreten am 1.3.2002) ersetzt in den Grenzen ihres zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ, BGBl II 1972, S. 774). Sie war im Streitfall nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO anzuwenden. Das vor belgischen Gerichten anhängige Verfahren stellt ebenso wie das vorliegende Verfahren eine Zivilsache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO dar. Dem stand nicht entgegen, dass es sich bei dem dortigen Verfahren um ein Adhäsionsverfahren handelte (vgl. auch Art. 5 Nr. 4 EuGVVO).
Rz. 61
Die Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch eine strafbare Handlung entstanden ist, hat zivilrechtlichen Charakter, auch wenn sie in einem Strafverfahren zu diesem hinzutritt. Ist das Erstverfahren ein Adhäsionsverfahren, so ist das Gericht im Zweitverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 EuGVVO zu dessen Beachtung verpflichtet wie auch umgekehrt im Adhäsionsverfahren prioritäre Verfahren in anderen Mitgliedstaaten zu beachten sind.
Rz. 62
Für das Revisionsverfahren war davon auszugehen, dass die deutschen Gerichte später angerufen wurden als die belgischen Gerichte. Die Vorinstanzen hatten dazu keine Feststellungen getroffen. Die frühere Anrufung der belgischen Gerichte war daher zugunsten der Revision zu unterstellen.
Rz. 63
Das Berufungsgericht hatte die Voraussetzungen des Art. 27 EuGVVO rechtsfehlerfrei verneint.
Rz. 64
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die in Art. 27 EuGVVO verwendeten Begriffe autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzungen der Verordnung auszulegen.
Rz. 65
Art. 27 EuGVVO gehört zusammen mit dem den Sachzusammenhang betreffenden Art. 28 EuGVVO zum 9. Abschnitt des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO). Dieser Abschnitt soll im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindern. Die Regelungen sollen, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Art. 34 Nr. 3 EuGVVO geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.
Rz...