Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
Rz. 59
Nach Abschluss der Due Diligence fassen die Berater des Interessenten ihre Prüfungsergebnisse regelmäßig in schriftlicher Form in einem Due Diligence Report zusammen. Bei kleineren Transaktionen kann dies auch in Form von zusammenfassenden E-Mails, mündlich oder in Form von kurzen Memoranden geschehen. In der Praxis variieren Stil, Umfang und Aufbau dieser Berichte stark.
Hinweis
Der Berater sollte sich immer vor Augen halten, dass der Bericht kein Selbstzweck ist, sondern in erster Linie eine Entscheidungshilfe für den Mandanten darstellt, der ein Gefühl für die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der Transaktion und des Zielunternehmens gewinnen möchte. Übersichtlichkeit, sprachliche Prägnanz und eine knappe und zielorientierte Darstellungsweise sind daher unabdingbar (weitschweifige juristische Erörterungen sind zu vermeiden).
Rz. 60
Für die formale und inhaltliche Gestaltung eines Legal Due Diligence Reports gibt es keine verbindlichen Regeln. Es hat sich jedoch folgender Aufbau für einen Legal Due Diligence Report eingebürgert:
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Deckblatt (Cover) |
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Inhaltsverzeichnis (Table of Contents) |
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Einleitung und Prüfungsauftrag (Scope of Work) |
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Kurzfassung (Executive Summary) |
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Bericht. |
In der Einleitung sollten die Rahmenbedingungen und Annahmen, unter denen die Due Diligence durchgeführt wurde, dargestellt werden. Dazu gehört zunächst, an welchen Adressaten sich der Bericht richtet und für welchen Zweck dieser angefertigt worden ist (z.B. Prüfung einer Akquisition oder Finanzierung), von wem die eingestellten Unterlagen stammten und wie der genaue Prüfungsauftrag gelautet hat. Zudem sollte der Zeitraum der Due Diligence und die Lokalität des Datenraums spezifiziert werden. Soweit auch mündliche Auskünfte Eingang in den Bericht fanden, sollte dies ebenfalls erwähnt, die Auskunftspersonen aufgezählt und die Gespräche zeitlich bestimmt werden. Sofern bestimmte Themen, Fragestellungen oder Rechtsbereiche nicht Teil der Prüfung waren, sollte dies ebenfalls ausdrücklich klargestellt werden. Dies gilt insb. für solche Aspekte, mit denen der Mandant spezielle Berater beauftragt hat. Darüber hinaus sollten sich Regelungen zur Weitergabe des Reports an Dritte in der Einleitung finden; so sollte die Weitergabe durch den Mandanten an Dritte grds. unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. Bei fremdfinanzierten Transaktionen wird der Mandant den Bericht regelmäßig an die angesprochenen Banken weitergeben müssen. Diesbezüglich sollte klargestellt werden, dass dies nur mit Zustimmung der Verfasser erlaubt ist, um eine spezifische Haftungsvereinbarung (Non-Reliance oder Reliance Letter, s.u. Rdn 61) mit etwaigen Dritten abschließen zu können. In der Einleitung finden sich schließlich noch Haftungsfreizeichnungen (Disclaimer) bzw. der Verweis auf eine mit dem Auftraggeber etwaig anderweitig vereinbarte Haftungsbeschränkung, z.B. in der Mandatsvereinbarung. Die Richtigkeit, Authentizität, Aktualität und Vollständigkeit der offengelegten und untersuchten Dokumente wird grds. unterstellt und kann allenfalls kursorisch auf offensichtliche Mängel geprüft werden. Sofern der Datenraum Dokumente enthält, die dem Recht ausländischer Jurisdiktionen unterstehen, sollte deutlich werden, dass diese nicht Gegenstand der Überprüfung waren, es sei denn, dass der entsprechende Berichtsteil von Berufsträgern verfasst wurde, die in der jeweiligen ausländischen Jurisdiktion zur Beratung qualifiziert sind.
Vor dem eigentlichen Bericht erfolgt eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse (Executive Summary). Das Executive Summary sollte in einer gedrängten Darstellung (am besten in Tabellenform) das einschlägige Rechtsgebiet, den jeweiligen Sachverhalt (Finding) (soweit möglich betragsmäßig quantifiziert), das daraus resultierende Risiko dessen Realisierungswahrscheinlichkeit sowie mögliche Lösungsansätze darstellen.
Der sich anschließende Bericht selbst sollte keine unkritische, rein deskriptive Aneinanderreihung der Fakten sein, die sich aus den gesichteten Datenraumunterlagen ergeben. Vielmehr sollte der Bericht neben seiner – auch vorhandenen – informatorischen Aufgabe in erster Linie der Risikoaufdeckung und -evaluation dienen; gleichzeitig sollte er sich aber nicht auf die Identifizierung der Risiken beschränken, sondern in einem weiteren Schritt einen konkreten Vorschlag unterbreiten, wie das Problem zu lösen bzw. das erkannte Risiko i.S.d. Mandanten zu minimieren ist.
Der Bericht sollte i.d.R. zumindest zu einigen der nachfolgenden Punkte Aussagen treffen.
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Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse: Gründung der Gesellschaft, Kapitalmaßnahmen, Abtretung von Geschäftsanteilen, |
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wesentliche Verträge: z.B. Lieferanten- und Kundenverträge, deren Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten (insb. sog. Change-of-Control-Klauseln, die einem Vertragsteil die Kündigung des Vertrages bei einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse beim Vertragspartner erlauben), Vertragsstrafen sowie Haftungs- und Gewährleistungsregelungen, |
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Verf... |