Rz. 119

Nach § 114 Abs. 2 FamFG müssen sich alle Verfahrensbeteiligten bei dem gemäß § 133 GVG für Rechtsbeschwerden zuständigen Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt (§§ 164 ff. BRAO) vertreten lassen. Andere Rechtsanwälte sind in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig. Die Vorschrift gilt auch für Dritte, die am Verfahren in einer Folgesache beteiligt sind.[164]

 

Rz. 120

§ 114 Abs. 2 FamFG gilt auch für Verfahrenskostenhilfeverfahren,[165] die im Allgemeinen nach § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG vom Anwaltszwang ausgenommen sind. Lediglich § 114 Abs. 3 FamFG sieht für bestimmte Behörden und juristische Personen eine Ausnahme vor.

 

Rz. 121

Schon die Einlegung der Rechtsbeschwerde unterliegt als Verfahrenshandlung gemäß § 114 Abs. 2 FamFG dem Anwaltszwang; sie ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 GVG stets beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, weshalb bereits die Einlegung des Rechtsmittels dem Anwaltszwang unterliegt. Das gilt auch für einen Zwangsvollstreckungsschutzantrag entsprechend § 719 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 122

 

Praxistipp

§ 114 Abs. 2 FamFG gilt für alle Familiensachen und verdrängt deshalb als speziellere Vorschrift die allgemeine Vorschrift des § 10 Abs. 4 FamFG.[166]

[164] MüKo-FamFG/Fischer, § 114 Rn 15.
[166] BGH FamRZ 2010, 1425 f.; Prütting/Helms/Helms, § 114 Rn 22.

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