Rz. 182

Die Zurückverweisung vom Beschwerdegericht an das Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt sich in Familienstreitsachen (ebenso in Ehesachen) entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 69 Abs. 1 S. 2, S. 3 FamFG. Das Beschwerdegericht, also das Oberlandesgericht, hat gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache aber nicht nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2, S. 3 FamFG an das Amtsgericht-Familiengericht- zurückverweisen, sondern unter den großzügigeren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–7, S. 3 ZPO.

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